Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_63/2025 KI-generiert

Inadmissibility of repeated revision requests for lack of substantiated grounds under the Federal Supreme Court Act.

Geschäftsnummer 4F_63/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed an application for revision of a prior judgment regarding an advance on costs and summary dismissal of an appeal, ruling in favor of the canton while the applicant bore the court costs and was denied legal aid. The dispute arose from a commercial entity's repeated challenges to procedural decisions in a debt collection and legal opening matter, culminating in a revision request directed at the Supreme Court's earlier refusal to enter upon its appeal. The decisive legal basis relied upon for refusing the application includes Art. 121 lit. d and Art. 123 para. 2 lit. a of the Federal Supreme Court Act (BGG), alongside requirements for substantiated revision grounds and the dismissal of legally hopeless legal aid requests under Art. 64 para. 1 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Inadmissibility of repeated revision requests for lack of substantiated grounds under the Federal Supreme Court Act: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ohnehin haben juristische Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 131 II 306 E. 5.2.1). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Schlagwörter

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Revision Revisionsgründe unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Prozessvoraussetzung Kostenvorschuss juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_63/2025

Urteil vom 10. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Gesuchstellerin,

*gegen*

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung

des Kantons Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,

Gesuchsgegner,

Appellationsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Oktober 2025

(4D_147/2025 [Verfügung BEZ.2025.57]).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 7. August 2025 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt den Antrag der Gesuchstellerin auf Verzicht auf den Kostenvorschuss und auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin trat das Bundesgericht mit Urteil 4D_147/2025 vom 1. Oktober 2025 im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht ein, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte.

B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 reichte die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_147/2025 vom 1. Oktober 2025 ein. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 wies der Präsident der ersten zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch der Gesuchstellerin um aufschiebende Wirkung ab. Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 ersuchte sie um Wiedererwägung dieser Verfügung.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Begründungsanforderungen an ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht sind der Gesuchstellerin aus zahlreichen bisherigen Revisionsverfahren bekannt (vgl. etwa Urteil 4F_52/2025 vom 4. Dezember 2025; 4F_50/2025 vom 4. Dezember 2025; 4F_27/2025 vom 15. September 2025 E. 1; 4F_29/2025 vom 15. September 2025; 4F_27/2025 vom 15. September 2025 E. 1). Auch mit ihrem erneuten Revisionsgesuch genügt sie diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Sie beruft sich zwar auf Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, schildert indes - wie bereits in den zahlreichen vergangenen Revisionsverfahren - ihre eigene Sicht der Dinge zum Rechtsöffnungsverfahren und zu angeblichen Verfahrensmängeln. Sie moniert dabei pauschal eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte und behauptet ohne nähere Begründung, nachträglich erhebliche Tatsachen und Beweismittel entdeckt zu haben. Sie legt aber offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern diese Revisionsgründe vorliegen sollen. Mithin kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Wiedererwägung der Verfügung um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ohnehin haben juristische Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 131 II 306 E. 5.2.1). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

5. Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben im gleichen Stil, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst