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4F_50/2025 KI-generiert

Inadmissibility of repeated revision and rectification requests lacking substantiation under the Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 4F_50/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the revision and rectification request filed against a prior federal judgment, ruling in favor of the canton while the initial lower instance orders remained in force. The dispute arose from a repeated, legally unsubstantiated revision application challenging a federal dismissal decision regarding debt collection and provisional dismissal proceedings, wherein the applicant merely restated personal views and generalized constitutional grievances without substantiating specific revision grounds. Decisive legal basis was applied under Articles 121 letter d, 123 paragraph 2 letter a, 129 paragraph 1, and 64 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act, determining that failure to meet strict statutory substantiation requirements renders revision and clarification requests inadmissible and lacking prospects of success.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Inadmissibility of repeated revision and rectification requests lacking substantiation under the Federal Supreme Court Act: Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern das Dispositiv des Urteils 4F_27/2025 vom 15. September 2025 im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich sein soll oder inwiefern das Dispositiv Redaktions- oder Rechnungsfehler enthalten soll. Auf das eventualiter gestellte Gesuch um Berichtigung ist ebenfalls nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Revision Revision eines Entscheids verfassungsrechtliche Rügen gesetzliche Voraussetzungen Inkasso Rückzug des Revisionsgesuchs verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_50/2025

Urteil vom 4. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Gesuchstellerin,

*gegen*

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Gesuchsgegner,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. September 2025 (4F_27/2025).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 4F_27/2025 vom 15. September 2025 ist das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil 4D_59/2025 vom 27. Mai 2025 nicht eingetreten. Am 14. November 2025 stellte die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 4F_27/2025 vom 15. September 2025 und eventualiter ein Gesuch um Erläuterung bzw. Berichtigung.

B. Mit Verfügung vom 18. November 2025 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen, da es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zum erneuten Revisionsgesuch wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Begründungsanforderungen an ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht sind der Gesuchstellerin aus zahlreichen bisherigen Revisionsverfahren bekannt (vgl. etwa Urteil 4F_27/2025 vom 15. September 2025 E. 1; 4F_27/2025 vom 15. September 2025 E. 1). Auch mit ihrem erneuten Revisionsgesuch genügt sie diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Sie beruft sich zwar auf Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, schildert indes - wie bereits im vorhergehenden Revisionsverfahren - ihre eigene Sicht der Dinge zum Rechtsöffnungsverfahren und zu angeblichen Verfahrensmängeln. Sie moniert dabei pauschal eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte und behauptet ohne nähere Begründung, nachträglich erhebliche Tatsachen und Beweismittel entdeckt zu haben. Sie legt aber offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern diese Revisionsgründe vorliegen sollen. Auf das Revisionsgesuch kann nicht eingetreten werden.

2. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern das Dispositiv des Urteils 4F_27/2025 vom 15. September 2025 im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich sein soll oder inwiefern das Dispositiv Redaktions- oder Rechnungsfehler enthalten soll. Auf das eventualiter gestellte Gesuch um Berichtigung ist ebenfalls nicht einzutreten.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das erneute Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

5. Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben im gleichen Stil, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch um Berichtigung wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst