Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_41/2025 KI-generiert

Dismissal of revision application for lack of substantiation of statutory revision grounds regarding a prior judgment.

Geschäftsnummer 4F_41/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the application for revision of a prior federal judgment and ordered the applicant to bear the judicial costs, leaving the contested non-entry decision in force. The dispute arose from a request to challenge a previous federal court ruling that had rejected a civil appeal concerning debt collection proceedings, where the applicant merely contested the underlying factual circumstances without invoking any statutory revision grounds. Decisive legal basis included Articles 42(1), 66(1), and 121 through 123 of the Federal Supreme Court Act (BGG), which require a revision petition to substantiate specific statutory grounds for review with proper legal argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of revision application for lack of substantiation of statutory revision grounds regarding a prior judgment: Urteile des Bundesgerichts können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).

Schlagwörter

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Revision Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Normenkontrolle Inkasso Revisionsgrund Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_41/2025

Urteil vom 4. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

B.________,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. August 2025

(4D_135/2025 [Urteil RT240164-O/U]).

Erwägungen:

1. Mit Urteil 4D_135/2025 vom 21. August 2025 trat das Bundesgericht auf die vom Gesuchsteller eingereichte Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2025 nicht ein. Mit Eingabe vom 23. September 2025 erklärt der Gesuchsteller dem Bundesgericht, Einspruch gegen den Abschluss des Verfahrens 4D_135/2025 erheben zu wollen.

2. Urteile des Bundesgerichts können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).

Entsprechend wird die Eingabe des Gesuchstellers als Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_135/2025 vom 23. August 2025 entgegen genommen.

3. Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_22/2025 vom 4. August 2025 E. 2).

4. Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Gesuchstellers offensichtlich nicht. Er schildert darin aus seiner Sicht den Sachverhalt, wie es zur Unterschrift auf der im Rechtsöffnungsverfahren erheblichen Unterschrift auf einer Schuldanerkennung gekommen sei und erhebt in diesem Zusammenhang strafrechtliche Vorwürfe. Der Gesuchsteller beruft sich hingegen nicht auf einen Revisionsgrund nach Art. 121 - 123 BGG, geschweige denn zeigt er rechtsgenüglich auf, inwiefern bezüglich dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2025 ein Revisionsgrund vorliegen soll (Erwägung 3). Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst