Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_2/2026 KI-generiert

Dismissal of a revision request for failure to pay the required advance on costs

Geschäftsnummer 4F_2/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the revision request filed against a prior judgment of the same court, ruling in favor of the court's prior instance outcome remaining fully in force. The material facts involve a revision petition submitted against a federal court judgment, where the petitioner failed to pay the ordered advance on costs within the initial time limit and the subsequent non-extendable grace period. The decisive legal basis applied is Article 62 paragraph 3 of the Federal Supreme Court Act (BGG), which mandates non-admissibility when an advance on costs is not paid despite a warning and a grace period, alongside procedural cost allocation under Article 66 paragraph 1 BGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Dismissal of a revision request for failure to pay the required advance on costs: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, dem Regionalen Betreibungsamt Heitersberg-Reusstal, dem Konkursamt Aargau und dem Grundbuchamt Baden schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht geleisteter Kostenvorschuss Revision eines Entscheids Zahlungsbefehl Verfahrenskosten Rückzug des Revisionsgesuchs nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_2/2026

Urteil vom 4. Mai 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiberin Säuberli.

Verfahrensbeteiligte

A.________AG in Liquidation,

Gesuchstellerin,

*gegen*

Obergericht des Kantons Aargau,

Zivilgericht, 4. Kammer,

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,

Gesuchsgegner,

Handelsregisteramt des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Fächer,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Revision; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Januar 2026 (4A_515/2025 [Entscheid ZSU.2025.212]).

In Erwägung,

dass die Gesuchstellerin gegen das Urteil 4A_515/2025 vom 8. Januar 2026 ein Revisionsgesuch einreichte;

dass die Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2026 aufgefordert wurde, spätestens bis am 20. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen;

dass der Gesuchstellerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Präsidialverfügung vom 3. März 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. März 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass die Gesuchstellerin mit weiterer Eingabe vom 24. März 2026 erklärte, gegen das Urteil 4A_515/2025 vom 8. Januar 2026 Beschwerde erheben zu wollen, eine Beschwerde gegen Urteile des Bundesgerichts aber nicht offensteht, weshalb auf diese Eingabe nicht einzugehen ist und diesbezüglich kein separates Dossier eröffnet wurde;

dass die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

erkennt der Präsident:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, dem Regionalen Betreibungsamt Heitersberg-Reusstal, dem Konkursamt Aargau und dem Grundbuchamt Baden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Die Gerichtsschreiberin: Säuberli