Asbestos victim compensation fund motion withdrawal lifts stay of revision proceedings.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court lifted the stay of proceedings and resumed the revision case, ordering the respondent to answer the revision request within a new deadline. The dispute concerns the applicants' revision request against a prior Federal Supreme Court judgment, which had been stayed pending a parliamentary motion on a compensation fund for asbestos victims, as the Court had indicated that such a fund could render the revision unnecessary. The stay was lifted because the National Council commission withdrew the motion on 28 May 2015, eliminating the basis for the stay. The Court's decision is based on the discontinuation of the parliamentary motion, which had justified the suspension under the Court's procedural discretion, and it now proceeds with the revision case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 122 lit. c BGG; Asbestos victim compensation fund motion withdrawal lifts stay of revision proceedings: Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Schlagwörter
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4F_15/2014
Verfügung vom 20. Juli 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Gesuchstellerinnen,
gegen
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer.
Gegenstand
Revision; Aufhebung Sistierung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_249/2010 vom 16. November 2010.
In Erwägung,
dass das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 25. März 2015 sistiert wurde;
dass die Sistierung unter Hinweis auf die Motion "Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern" begründet wurde, die zum damaligen Zeitpunkt im Nationalrat hängig war;
dass in der Sistierungsverfügung darauf hingewiesen wurde, dass eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_249/2010 vom 16. November 2010nicht notwendig wäre, um die durch den EGMR festgestellte Verletzung der EMRK zu beseitigen ( Art. 122 lit. c BGG ), wenn ein Fonds zur Entschädigung von Asbestopfern bei innerstaatlich verjährten Fällen eingerichtet würde;
dass die Sistierung daher andauern sollte, "bis das Parlament über die Motion bzw. im Falle einer Überweisung der Motion bis der Bundesrat über die Einrichtung und Ausgestaltung des Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern entschieden hat";
dass die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates das Bundesgericht mit Schreiben vom 25. Juni 2015 darüber informiert hat, dass sie die Motion "Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern" am 28. Mai 2015 zurückgezogen hat;
dass damit der Sistierungsgrund dahingefallen ist;
dass die Sistierung daher aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen ist;
dass die Gesuchsgegnerin bis anhin nur zur Frage der Sistierung Stellung genommen und beantragt hat, die Frist zur Stellungnahme zum Revisionsgesuch sei ihr abzunehmen und bei Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens neu anzusetzen;
dass der Gesuchsgegnerin mit separatem Formular eine neue Frist zur Beantwortung des Revisionsgesuchs anzusetzen ist;
verfügt das Bundesgericht:
1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2. Der Gesuchsgegnerin wird mit separatem Formular Frist zur Beantwortung des Revisionsgesuchs gesetzt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier