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4D_98/2026 KI-generiert

Dismissal of tenant eviction appeal for non-payment of costs following valid service fictionalization

Geschäftsnummer 4D_98/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding tenant eviction because the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the statutory grace period, despite the legal fiction of valid service of process pursuant to Article 44 paragraph 2 and Article 62 paragraph 3 in conjunction with Article 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act. The appellant had challenged a cantonal appellate decision ordering eviction from residential premises, but neglected to maintain a valid and accessible postal address during the pending proceedings. Consequently, the lower instance judgment remains in force, and procedural costs are imposed on the defaulting appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of tenant eviction appeal for non-payment of costs following valid service fictionalization: Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe vom 7. Juni 2026 angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und von der Post mit dem Vermerk "Briefkasten nicht mehr angeschrieben seit 16.6.26" an das Bundesgericht zurückgesandt. Sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, da der Beschwerdeführer nach der Erhebung einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihm angegebene Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihm dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt oder an eine andere Zustelladresse weitergeleitet werden konnten.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Verfahrenskosten gültige Zustellung Zahlungsbefehl Mitmieter hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_98/2026

Urteil vom 3. August 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn Zivilkammer vom 12. Mai 2026 (ZKBES.2026.171).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Juni 2026 Beschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2026.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2026 wurde er aufgefordert, spätestens am 30. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.

Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe vom 7. Juni 2026 angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und von der Post mit dem Vermerk "Briefkasten nicht mehr angeschrieben seit 16.6.26" an das Bundesgericht zurückgesandt. Sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, da der Beschwerdeführer nach der Erhebung einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihm angegebene Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihm dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt oder an eine andere Zustelladresse weitergeleitet werden konnten.

Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2026 dennoch ein zweites Mal per A-Post zugestellt. Auch diese Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt.

Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. Juli 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Auch diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe des Beschwerdeführers angegebene Adresse versandt und von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt. Auch sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt.

Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 2. Juli 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2. Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und der C.________ AG, Liebefeld, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer