Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_81/2026 KI-generiert

Dismissal of civil appeal in debt enforcement and provisional dismissal of objection for insufficient legal substantiation

Geschäftsnummer 4D_81/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal regarding debt enforcement and provisional dismissal of objection, as the appellant failed to meet the statutory substantiation requirements under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, leaving the lower appellate court's judgment confirming the debt collection authorization fully in force and rendering the appellant's request for free legal aid meritless due to the inherent hopelessness of the action pursuant to Article 64 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of civil appeal in debt enforcement and provisional dismissal of objection for insufficient legal substantiation: Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Rechtsvorschlag Zivilurteil vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckung gesetzliche Voraussetzung Widerruf der Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_81/2026

Urteil vom 11. Juni 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staat Freiburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 18. März 2026

(ZK 26 28).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 18. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2026 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht. Er ersuchte zugleich um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst