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4D_75/2026 KI-generiert

Dismissal of delay of justice complaint due to insufficient legal substantiation under federal statutory requirements

Geschäftsnummer 4D_75/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal for denial of justice and delayed proceedings due to insufficient legal argumentation, imposing court costs on the unsuccessful appellant. The dispute arose from a litigant challenging an appellate court's failure to render a timely decision regarding an alleged undue delay in conciliation proceedings, while omitting necessary documentary evidence and failing to properly substantiate the constitutional violation claims. The decision was rendered summarily in simplified procedure pursuant to Articles 106 paragraph 2 and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, affirming strict formal substantiation requirements for constitutional complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of delay of justice complaint due to insufficient legal substantiation under federal statutory requirements: Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge gesetzliche Voraussetzung Rechtsverzögerung E-Justice Streitgegenstand Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_75/2026

Urteil vom 4. Mai 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Beschwerdegegner

B.________ AG,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt im Verfahren BEZ.2025.22.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Schlichtungsverfahren SB.2026.179, die vom Appellationsgericht im Verfahren BEZ.2026.22 behandelt wird.

Am 24. April 2026 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine vom 23. April 2026 datierte Beschwerde "wegen Rechtsverzögerung im Verfahren SB.2026.179 / BEZ.2026.22", in der er auf als Beilagen bezeichnete Eingaben "beim Gericht" vom 15., 16. und 21. April 2026 verweist, die er der Eingabe indessen nicht beigelegt hatte. Er beklagt sich darüber, dass trotz mehrfacher Eingaben bis heute keine materielle Entscheidung erfolgt sei, was seinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletze, und ersucht um umgehende Entscheidung.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Eingabe vom 23./24. April 2026 offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer