Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_67/2026 KI-generiert

Inadmissibility of subsidiary constitutional complaint regarding tenant eviction due to insufficient legal substantiation

Geschäftsnummer 4D_67/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal court's judgment regarding the eviction of a tenant, leaving the lower instance decisions in favor of the respondent entirely intact and ordering the appellant to bear the procedural costs. The underlying civil dispute involved a challenged first-instance dismissal of an eviction claim and the subsequent unsuccessful appeal before the cantonal court. Decisive for the outcome before the Supreme Court was the failure to meet the statutory threshold for an ordinary appeal in civil matters under Article 74 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act (BGG) and the complete failure to raise sufficiently substantiated constitutional complaints within the framework of subsidiary constitutional complaints pursuant to Articles 113 to 119 BGG, specifically violating the stringent substantiation requirements set forth in Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of subsidiary constitutional complaint regarding tenant eviction due to insufficient legal substantiation: Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Unter den gegebenen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG).

Schlagwörter

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Ausweisung des Pächters Ausweisung des Mieters verfassungsmässige Anforderung Streitgegenstand Zivilurteil Mitmieter prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_67/2026

Urteil vom 6. Mai 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Rütter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung des Pächters,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 10. März 2026 (ZK1 2025 20).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. März 2025 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner eingereichte Klage ab.

Mit Urteil vom 10. März 2026 wies das Kantonsgericht Schwyz eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 11. März 2025 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 11. April 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Unter den gegebenen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG).

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Der Beschwerdeführer erhebt keine hinreichend begründete Verfassungsrüge.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann