Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_5/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal and denial of legal aid in provisional legal-opening proceedings regarding salary claims

Geschäftsnummer 4D_5/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, leaving the lower instance's dismissal of the provisional legal-opening request in force in favor of the prevailing respondent company. The dispute arose from a provisional legal-opening proceeding concerning the collection of a net salary claim, wherein the creditor challenged lower court rulings that had rejected the legal-opening application and associated free legal aid request. The Supreme Court based its decision on Articles 42(2), 99(2), and 106(2) of the Federal Supreme Court Act, determining that the submission raised inadmissible new prayers for relief and manifestly failed to satisfy the statutory substantiation requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal and denial of legal aid in provisional legal-opening proceedings regarding salary claims: Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ohnehin in unzulässiger Weise neue Begehren stellt (Art. 99 Abs. 2 BGG), erfüllt seine Eingabe die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Eröffnung des Verfahrens gesetzliche Voraussetzung Rechtshilfe in Zivilsachen Beschwerdelegitimation Verzicht auf Lohnansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_5/2026

Urteil vom 26. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Céline Schmid, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,

vom 11. Dezember 2025 (BEK 2025 52).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 1. April 2025 wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers ab, soweit er darauf eingetreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies er ebenfalls ab.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht Schwyz die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

2. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm das Nettosalär von Oktober 2024, abzüglich der von ihr im Wege der Subrogation schon an die UNIA-Arbeitslosenkasse bezahlten Summe, auszuzahlen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Korrektur der Sachverhaltsdarstellung zurückzuweisen. Zudem ersucht er zumindest sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.

3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ohnehin in unzulässiger Weise neue Begehren stellt (Art. 99 Abs. 2 BGG), erfüllt seine Eingabe die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er ausschliesslich auf Basis und bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren führe, war unter den gegebenen Umständen darüber keine vorgängige Entscheidung erforderlich (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Zudem kann auch keine Beschwerde unter der Bedingung erhoben werden, dass die Beschwerdeführung nichts kostet (Urteil 5A_502/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Kistler