Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_3/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning legal aid due to insufficient substantiation and lack of merit

Geschäftsnummer 4D_3/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal high court's judgment upholding the dismissal of a legal aid request due to mootness and lack of indigence, leaving the lower court's decision in force and ordering the appellant to bear the costs. The dispute arose from a litigant challenging the lower appellate decision regarding free legal assistance. The decision was based on the strict justification and motivation requirements under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, pursuant to which the appeal was deemed insufficiently substantiated under Article 108 paragraph 1 letter b of the same act, and the appellant's concurrent request for legal aid for the federal proceedings was denied for lack of prospects of success under Article 64 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal concerning legal aid due to insufficient substantiation and lack of merit: Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. und 29. Januar 2026 erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Bedürftigkeit Anfechtung von Zwischenentscheiden Aussicht auf Erfolg Einstellung der Sozialhilfe Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_3/2026

Urteil vom 5. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

Kirchenstrasse 6, 6300 Zug,

Beschwerdegegner,

B.________ GmbH,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

vom 9. Dezember 2025 (BZ 2025 100).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

Mit Urteil vom 9. Dezember 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 10. Juli 2025 erhobene Beschwerde ab. Es erwog, das Kantonsgericht habe das Verfahren zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben; das Gesuch wäre aber auch mangels Bedürftigkeit abzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. Dezember 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 29. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe samt Unterlagen ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. und 29. Januar 2026 erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann