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4D_28/2026 KI-generiert

Dismissal of civil appeal for non-payment of advance costs under federal procedural law

Geschäftsnummer 4D_28/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal regarding debt enforcement (provisional legal opening) due to the appellant's failure to pay the ordered advance costs within the non-extendable grace period. The appellant challenged a cantonal appellate decision, but after requesting an extension and a stay of execution which were denied, he failed to submit the required advance payment. Applying Article 62 paragraph 3 in conjunction with Article 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act, the court refused to enter upon the matter and imposed the judicial costs on the defaulting appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of civil appeal for non-payment of advance costs under federal procedural law: Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe vom 23. Februar 2026 angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt. Sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, da der Beschwerdeführer nach der Erhebung einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihm angegebene Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihm dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt werden konnten.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Kostenvorschuss ZPO-Bestimmung Zahlungsbefehl Schuldbetreibung Prozessrecht verfahrensrechtliche Säumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_28/2026

Urteil vom 28. April 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 19. Januar 2026 (ZSU.2025.297).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 23. Februar 2026 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2026.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist zur Ergänzung seiner Beschwerde und sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Er wurde aufgefordert, spätestens am 12. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.

Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe vom 23. Februar 2026 angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt. Sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, da der Beschwerdeführer nach der Erhebung einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihm angegebene Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihm dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt werden konnten.

Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 18. März 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. April 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2026 zugestellt.

Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 18. März 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2. Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst