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4D_250/2025 KI-generiert

Inadmissibility of querulatory cost waiver appeal due to abusive litigation under procedural law

Geschäftsnummer 4D_250/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, leaving the lower instance decisions denying the waiver of court costs in force, with the losing party bearing the procedural costs. The dispute arose from a request for a waiver of court costs in debt collection and bankruptcy proceedings, which was successively rejected by the lower courts and challenged before the supreme instance. The court based its decision on procedural bad faith and querulatory litigation under Article 42 paragraph 7 of the Federal Supreme Court Act, rendering the appeal inadmissible pursuant to Article 108 paragraph 1 letter c of the same act, and found the legal aid request hopeless under Article 64 paragraph 1.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of querulatory cost waiver appeal due to abusive litigation under procedural law: Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Kostenerlass Konkursverfahren Verfahrenskosten missbräuchliche Kündigung unentgeltliche Rechtspflege Klagebewilligung Rechtsverzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_250/2025

Urteil vom 30. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kreisgericht St. Gallen,

Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,

vom 18. Dezember 2025 (BES.2025.119-EZSI1).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 wies das Kreisgericht St. Gallen das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass von Gerichtskosten ab, soweit es darauf eintrat bzw. dieses nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und verwies dabei auf die Begründung der Erstinstanz.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst