Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_246/2025 KI-generiert

Inadmissibility of federal appeal against definitive legal opening due to deficient legal argumentation under statutory requirements

Geschäftsnummer 4D_246/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding definitive legal opening, leaving the lower cantonal appellate court's refusal to enter upon the matter intact, with the creditor prevailing by default. The dispute arose from a debtor's challenge against a definitive legal opening decision granting the tax authority a claim for taxes and fees amounting to 750 Swiss Francs plus collection costs, which the cantonal appellate court had dismissed on procedural grounds. The Federal Supreme Court based its dismissal on Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling that the submissions manifestly failed to meet the statutory motivation requirements for federal appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of federal appeal against definitive legal opening due to deficient legal argumentation under statutory requirements: Alle Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung gesetzliche Voraussetzungen Prozessvoraussetzung Streitgegenstand Anwaltskosten Anfechtung von Zwischenentscheiden Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_246/2025

Urteil vom 10. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung

des Kantons Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Dezember 2025 (BEZ.2025.98).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 750.-- zzgl. Betreibungskosten von Fr. 53.--. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2025 trat das Appellationsgericht Basel-Stadt auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Rechtsöffnungsurteil des Zivilgerichts nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 18. und 21. Dezember 2025 sowie am 7. und 9. Januar 2026 reichte sie Nachträge mit Beilagen zu ihrer Beschwerde ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Alle Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst