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4D_231/2025 KI-generiert

Dismissal of civil appeal concerning debt enforcement and legal opening due to withdrawal by appellant

Geschäftsnummer 4D_231/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the proceedings as settled following the appellant's withdrawal of the civil appeal. The underlying dispute concerned a debt enforcement matter (provisional or definitive legal opening) challenged before the cantonal upper court, whose decision the appellant initially contested before the federal tribunal before explicitly abandoning the challenge. The decision was rendered based on Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, with no costs or compensation awarded under Articles 66 and 68 of the same act.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of civil appeal concerning debt enforcement and legal opening due to withdrawal by appellant: Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung, Rückzug Rückzug des Betreibungsbegehrens Zivilrechtsstreitigkeit Vollstreckungsverfahren Eröffnung des Verfahrens formelle Verfahrenseinstellung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_231/2025

Verfügung vom 30. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung, Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2025

(ZK 25 289).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2025 (Poststempel) gegenüber dem Obergericht des Kantons Bern erklärte, er lehne dessen Entscheid vom 22. Oktober 2025 ab;

dass das Obergericht diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete;

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 aufgefordert wurde, bis spätestens am 16. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 erklärte, in dieser Angelegenheit sei nichts weiter zu unternehmen, ihm sei diese zu blöd und er habe Besseres zu tun, als sich damit abzugeben;

dass der Beschwerdeführer ankündigte, die Forderung zu bezahlen;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2025 sinngemäss als Rückzug der Beschwerde zu verstehen ist;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass unter den gegebenen Umständen für das bundesgerichtliche Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst