Dismissal of subsidiary constitutional complaint regarding definitive legal opening due to insufficient legal reasoning under the Federal Supreme Court Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the subsidiary constitutional complaint against the cantonal court's refusal to overturn a definitive legal opening, leaving the underlying debt collection enforcement order in force, with the creditor prevailing by default. The dispute arose from a debtor's challenge to a definitive legal opening granted for a modest monetary claim, which was subsequently upheld by the cantonal appellate body. The Supreme Court based its refusal to enter upon the matter on the strict substantiation requirements of Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), applying the simplified procedure pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b BGG due to insufficient legal reasoning in the submission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of subsidiary constitutional complaint regarding definitive legal opening due to insufficient legal reasoning under the Federal Supreme Court Act: Die Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_216/2025
Urteil vom 26. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________
2. B.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kanton Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
vertreten durch das Amt für Finanzen, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1231, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 30. September 2025 (BEK 2025 109).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 5. August 2025 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht dem Beschwerdegegner für den Betrag von Fr. 1'000.-- definitive Rechtsöffnung.
Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Beschluss vom 30. September 2025 eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
2. Dagegen erheben die Beschwerdeführer subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Die Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner