Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_202/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal regarding legal opening and advance on costs due to insufficient reasoning.

Geschäftsnummer 4D_202/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal for lack of sufficient legal reasoning, leaving the contested cantonal decision concerning debt enforcement and bankruptcy law (legal opening and advance on costs) fully in force, with the appellant bearing the procedural costs. The underlying dispute arose from a cantonal appellate order setting a non-extendable grace period to pay an advance on costs in a legal opening proceeding regarding tax claims. The dismissal was rendered in a simplified procedure pursuant to Art. 108 odst. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), applying strict statutory substantiation requirements under Art. 42 odst. 2 and Art. 106 odst. 2 BGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal regarding legal opening and advance on costs due to insufficient reasoning: Mit Verfügung vom 15. August 2025 setzte das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um den ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2025 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 450.-- zu leisten.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsöffnung Kostenvorschuss Konkurseröffnung vereinfachtes Verfahren prozessleitende Verfügungen Steuerverfahren Ansetzung einer Nachfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_202/2025

Urteil vom 18. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonales Steueramt Zürich, Steuerbezug, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. August 2025 (RT250114-O/Z02).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 15. August 2025 setzte das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um den ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2025 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 450.-- zu leisten.

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist. Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wies das Bundesgericht ab, da die Beschwerdeführerin keinen hinreichenden Grund für eine Verfahrenssistierung genannt hat.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst