Dismissal of employment contract appeal due to withdrawal and procedural cost allocation under the Federal Supreme Court Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court ordered the dismissal and removal from the docket of an employment law dispute following the appellant's explicit withdrawal of the civil appeal challenging a cantonal court judgment. The proceedings, which initially concerned an employment contract dispute and a request for free legal aid, were terminated without the imposition of court costs or the awarding of legal fees pursuant to Articles 32 paragraph 2, 66 paragraph 1, and 68 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as no compensable expenses were incurred by the opposing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of employment contract appeal due to withdrawal and procedural cost allocation under the Federal Supreme Court Act: Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_200/2025
Verfügung vom 13. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Advokatin Ladina Wirthner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. Mai 2025 (400 24 327 [B 72] 150 2024 2627).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Mai 2025.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Eingabe vom 5. November 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, er ziehe die Beschwerde zurück.
2. Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren 4D_200/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann