Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_192/2025 KI-generiert

Dismissal of debt enforcement appeal due to non-payment of cost advance and insufficient legal argumentation.

Geschäftsnummer 4D_192/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal against a cantonal court decision concerning definitive debt enforcement, ruling in favor of the respondent state authority. The matter arose from a challenge regarding the non-entry decision on a definitive legal opening, which the appellant pursued to the highest court. The Supreme Court based its dismissal on procedural default under Article 62 paragraph 3 in conjunction with Article 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the non-extendable grace period despite formal warning. Additionally, the appeal failed to satisfy the statutory substantiation requirements set forth in Article 42 paragraph 2 BGG, resulting in the imposition of court costs on the failing appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Dismissal of debt enforcement appeal due to non-payment of cost advance and insufficient legal argumentation: Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2025 auf, spätestens am 27. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 14. November 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Schlagwörter

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definitive Rechtsöffnung Betreibungskosten Zahlungsbefehl Vollstreckungsentscheid Verfahrenskosten Ansetzung einer Nachfrist ordentliches Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_192/2025

Urteil vom 27. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Etat de Vaud, Bureau de recouvrement et d'avances sur pensions alimentaires (BRAPA), Bâtiment administratif de la Pontaise,

Route des Plaines-du-Loup 1, 1014 Lausanne Adm cant VD,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,

vom 2. Oktober 2025 (C3 25 143).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2025 trat das Kantonsgericht Wallis auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 22. September 2025 nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2025 auf, spätestens am 27. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 14. November 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

3. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst