Non-entry on civil appeal for failure to pay advance of costs and inadequate legal argumentation in debt enforcement proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal against a cantonal court decision concerning a debt collection and legal provisional enforcement matter, leaving the lower instance rulings fully in place and ordering the appellant to bear the court costs. The dispute arose from a dismissed application for provisional debt collection enforcement, where the appellant subsequently failed to cure deficiencies in the cantonal appeal and then neglected to pay the required advance of costs within the non-extendable grace period set by the Supreme Court. The decisive legal basis was applied under Article 108 paragraph 1 letter a in conjunction with Article 62 paragraph 3 of the Federal Supreme Court Act, mandating non-entry upon failure to provide the requested security for costs following proper service pursuant to the fiction of receipt under Article 44 paragraph 2, alongside a failure to meet the substantiation requirements of Article 42 paragraph 2.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Non-entry on civil appeal for failure to pay advance of costs and inadequate legal argumentation in debt enforcement proceedings: Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_156/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. August 2025 (RT250132-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 14. August 2025 schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das von der Beschwerdeführerin angestrengte Beschwerdeverfahren gegen das abschlägige Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2025 ab, da die Beschwerdeführerin die Beschwerde innert angesetzter Frist nicht nachbesserte. Mit Eingabe vom 27. August 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 29. August 2025 auf, spätestens am 15. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 2. September 2025 am Schalter zugestellt. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 8. Oktober 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Da die Beschwerdeführerin diese Verfügung nicht abholte, retournierte die Schweizerische Post sie nach Ablauf der Abholfrist (2. Oktober 2025) an das Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt". Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerdeerhebung mit Post des Bundesgerichts an die angegebene Adresse rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Am 17. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein, worin sie an ihrer Beschwerde festhält.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst