Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_152/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal in definitive legal opening proceedings due to insufficient legal reasoning under the Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 4D_152/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal court's judgment regarding definitive legal relief, with the lower instance decision remaining fully in force and the appellant bearing the procedural costs. The dispute arose from enforcement proceedings where the appellant unsuccessfully challenged a definitive legal opening decision rendered by the district court and confirmed on appeal. The court based its decision on the lack of sufficient legal argumentation under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, leading to a summary dismissal pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b of the same statute.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Inadmissibility of appeal in definitive legal opening proceedings due to insufficient legal reasoning under the Federal Supreme Court Act: Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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definitive Rechtsöffnung Eröffnung des Verfahrens Prozesshandlung Vollstreckungsverfahren Anfechtung von Zwischenentscheiden Einrede der Verfassungswidrigkeit Aktivlegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_152/2025

Urteil vom 29. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staat Wallis, Inkassoamt für Betreibungsund Konkursverfahren,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 11. Juli 2025 (C3 25 24).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 11. Juli 2025 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 10. Februar 2025 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht.

2.

Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst