Non-entry on civil appeal due to failure to pay advance of costs within grace period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal and ordered the appellant to bear the procedural costs, leaving the lower instance judgment dismissing the debt enforcement and bankruptcy complaint fully in force. The appellant had challenged a cantonal upper court decision concerning legal opening and debt collection proceedings, but failed to pay the requested advance of costs within the initial deadline and the subsequent non-extendable grace period. The decisive legal basis comprises Article 62 paragraph 3 in conjunction with Article 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act, mandating non-entry upon failure to pay advance costs after due warning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Non-entry on civil appeal due to failure to pay advance of costs within grace period: Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_10/2026
Urteil vom 17. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Steuerbezug, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Dezember 2025 (RT250223-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2025 nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2026 auf, spätestens am 4. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2026 am Postschalter zugestellt. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. Februar 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2026 am Postschalter zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst