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4A_581/2025 KI-generiert

Dismissal of tenant eviction appeal for insufficient legal reasoning and failure to meet statutory substantiation requirements

Geschäftsnummer 4A_581/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal appellate decision which had upheld the tenant's eviction order from a five-room apartment, thereby leaving the eviction obligation in force and rendering the request for suspensive effect moot, while also denying the appellant's request for free legal aid due to the manifest hopelessness of the proceedings. The dispute arose from a summary dismissal procedure concerning a tenant eviction challenge where the appellant failed to meet the statutory substantiation requirements under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), leading to a refusal to enter upon the matter pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of tenant eviction appeal for insufficient legal reasoning and failure to meet statutory substantiation requirements: Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Voraussetzung Mitmieter Obligationenrecht Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_581/2025

Urteil vom 27. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Advokat Michael Kaufmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2025 (BEZ.2025.80).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 20. August 2025 wies das Zivilgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer an, die 5-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft U.________weg in V.________ bis spätestens 1. September 2025 zu räumen.

Mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. August 2025 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit am 13. November 2025 der Post übergebener Eingabe erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. Oktober 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Schreiben vom 17. November 2025 leitete das Appellationsgericht dem Bundesgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2025 weiter.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, D.________, V.________, E.________, V.________, und F.________, V.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann