Mootness of civil law appeal following settlement in debt collection proceedings and subsequent cost allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court declared the civil law appeal regarding debt collection and legal provisional enforcement moot and struck the case from the docket after the parties reached an out-of-court settlement in the underlying action. The appellant prevailed by settling the core dispute, leading to the formal termination of the federal proceedings pursuant to Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, with judicial costs imposed on the appellant in consideration of the reduced procedural effort under Article 66 paragraph 2 of the same statute, and no opposing party compensation awarded under Article 68 paragraph 2.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Mootness of civil law appeal following settlement in debt collection proceedings and subsequent cost allocation: Gestützt auf diese Erklärung des Beschwerdeführers ist das bundesgerichtliche Verfahren antragsgemäss als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_522/2025
Verfügung vom 9. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 15. September 2025 (ZK 25 154).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. September 2025.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass im Aberkennungsverfahren zwischen den Parteien am 5. Dezember 2025 eine Vereinbarung habe getroffen werden können, womit das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos werde. Der Beschwerdeführer ersucht um einen Abschluss des Verfahrens, wobei die Gerichtskosten möglichst tief anzusetzen seien.
2. Gestützt auf diese Erklärung des Beschwerdeführers ist das bundesgerichtliche Verfahren antragsgemäss als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
3. Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden. Indessen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen. Die Gerichtskosten sind antragsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 4A_522/2025 wird abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst