Dismissal of a revision application against the downgrade of a permanent residence permit due to insufficient legal substantiation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the application for revision of its prior judgment concerning the revocation of a permanent residence permit and its downgrade to a temporary residence permit due to criminal convictions and accumulated debt, leaving the lower-instance removal and downgrade decisions fully in force; the applicant prevailed neither on the merits nor on costs, as the court waived court costs under exceptional circumstances. The dispute arose from a foreign national challenging the administrative downgrade of his settlement permit to a residence permit and subsequently seeking revision of the Supreme Court's dismissal. The decisive legal basis comprises Articles 42 and 121 ff. of the Federal Supreme Court Act (BGG), which require a formal petition to substantiate exhaustively one of the statutory revision grounds rather than merely disputing the factual and proportionality assessments already adjudicated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Dismissal of a revision application against the downgrade of a permanent residence permit due to insufficient legal substantiation: Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 1.1; 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.1).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_16/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Juni 2025 (2C_546/2024 (Urteil WBE.2023.418)).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geboren 1988) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1999 wurde ihm im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz erteilt. Er trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und hat Schulden.
1.2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (letztinstanzlich das Bundesgericht in Urteil 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025).
1.3. Mit Revisionsgesuch vom 25. August 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 in Revision zu ziehen, ihm eine angemessene Frist zur Schuldenregulierung einzuräumen, die getroffene Abstufung des Aufenthaltstitels (von C auf B) im Lichte der Verhältnismässigkeit zu überprüfen und hilfweise eine Lösung mit Bewährung vorzusehen, um seine weiteren Integrations- und Verbesserungsbemühungen unter Beweis zu stellen.
1.4. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 1.1; 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.1).
2.2. Der Gesuchsteller nennt keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG. Er beschränkt sich darauf, zu behaupten, er bemühe sich seit längerer Zeit nachweislich, seine persönliche und finanzielle Situation zu verbessern. Er macht mit Verweis auf das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1) geltend, ihm hätte eine Frist zur Rückzahlung der Schulden gewährt werden müssen; der Entscheid sei insofern unverhältnismässig. Damit wiederholt er im Wesentlichen seine Argumente aus der Beschwerdeschrift und erörtert seine Situation in freier Rede. Inwiefern damit ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte, legt er nicht dar. Er zeigt mit der Darstellung seiner finanziellen Situation insbesondere nicht auf, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG). Er genügt den Begründungsanforderungen insofern nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).
3.
3.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner