Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_721/2025 KI-generiert

Inadmissibility of asylum and removal appeal against Federal Administrative Court judgment under statutory exclusion grounds

Geschäftsnummer 2C_721/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Federal Administrative Court's judgment upholding the rejection of an asylum application and the ordered expulsion, leaving the lower instance rulings fully in force, and denied the request for free legal aid due to the appeal being manifestly devoid of chances of success. The dispute arose from a US citizen's challenge regarding asylum and removal measures after the State Secretariat for Migration rejected the asylum application, with the appellant additionally failing to file in an official language. The decisive legal basis comprises Article 83 letter d figure 1 and Article 83 letter c figure 4 of the Federal Supreme Court Act (BGG), excluding public law appeals against asylum and removal decisions rendered by the Federal Administrative Court, alongside Article 113 a contrario BGG precluding subsidiary constitutional complaints against such judgments, leading to a dismissal of the action under the simplified single-judge procedure of Article 108 paragraph 1 letter a BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 77 Abs. 2bis BGG, Art. 42 Abs. 1bis BGG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 113 BGG; Inadmissibility of asylum and removal appeal against Federal Administrative Court judgment under statutory exclusion grounds: Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde in englischer Sprache eingereicht. Da Englisch keine Amtssprache ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BGG) und die Sache nicht unter Art. 77 Abs. 2bis BGG oder unter Art. 42 Abs. 1bis BGG fällt, wäre die Eingabe grundsätzlich unbeachtlich. Angesichts des Verfahrensausgangs kann indessen auf eine Rückweisung zur Behebung dieses Mangels (Art. 42 Abs. 6) verzichtet werden. Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch.

Schlagwörter

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Asyl und Wegweisung Asylgesetz gesetzlicher Ausschlussgrund Abschiebung administrative Entlassung unentgeltliche Rechtspflege Staatssekretariat für Migration

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_721/2025

Urteil vom 19. Dezember 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, Einzelrichter, vom 28. November 2025 (E-8633/2025).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 3. November 2025 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass die 1968 geborene A.________, Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch vom 17. September 2025 ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

1.2. Mit Urteil des Einzelrichters vom 28. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ sowie die in diesem Rahmen gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung ab.

1.3. Mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 15. Dezember 2025 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2025 und beantragt dessen Aufhebung, einschliesslich der ihr auferlegten Verfahrenskosten, die Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie die Feststellung verschiedener Verletzungen der Bundesverfassung. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde in englischer Sprache eingereicht. Da Englisch keine Amtssprache ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BGG) und die Sache nicht unter Art. 77 Abs. 2bis BGG oder unter Art. 42 Abs. 1bis BGG fällt, wäre die Eingabe grundsätzlich unbeachtlich. Angesichts des Verfahrensausgangs kann indessen auf eine Rückweisung zur Behebung dieses Mangels (Art. 42 Abs. 6) verzichtet werden. Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch.

3.

3.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

3.2. Vorliegend geht es um die Abweisung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Dass die dort vorgesehene Gegenausnahme zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist dies aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig.

3.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG

*e contrario*).

4.

4.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Einzelrichter, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov