Inadmissibility of appeal against Federal Administrative Court's non-entry decision on an asylum revision request due to statutory exclusion.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed as inadmissible the appeal filed against a Federal Administrative Court judgment, which had refused to enter into a revision request concerning an asylum and removal decision due to non-payment of an advance on costs. The appellant, a German national whose initial asylum application was rejected, challenged the lower court's non-entry decision and the denial of free legal aid. The Supreme Court held that under Article 83(d)(1) of the Federal Supreme Court Act (BGG), appeals in public-rechtical matters are generally inadmissible against decisions in the field of asylum rendered by the Federal Administrative Court, unless an extradition request from the persecuted state exists, which was not the case here. Furthermore, the subsidiary constitutional appeal is structurally excluded against judgments of the Federal Administrative Court pursuant to a contrario application of Article 113 BGG. Consequently, the appeal was dismissed under the simplified procedure by the single judge without collecting court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Inadmissibility of appeal against Federal Administrative Court's non-entry decision on an asylum revision request due to statutory exclusion: Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_309/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, Einzelrichter, vom 18. Mai 2026 (E-2381/2026).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 15. November 2024 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch des deutschen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1980) vom 15. Oktober 2024 ab, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2024 ab.
1.2. A.________ ersuchte zunächst mit einer undatierten und anschliessend mit einer ausdrücklich als Revisionsgesuch betitelten Eingabe vom 13. April 2026 beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 26. November 2024.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2026 wies der Instruktionsrichter ein Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ab und setzte ihm Frist bis zum 6. Mai 2026 an, um einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
1.3. Mit Urteil des Einzelrichters vom 18. Mai 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht ein, weil A.________ den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet habe.
1.4. A.________ erhebt mit elektronischer Eingabe vom 23. Mai 2026 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2026 aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verweigerung der materiellen Prüfung trotz dokumentierter Mittellosigkeit und gesundheitlicher Gefährdung die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien verletze. Prozessual beantragt er, es sei vorsorglich bzw. superprovisorisch anzuordnen, dass bis zur endgültigen Klärung keinerlei Vollzugsmassnahmen erfolgen dürften. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
2.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1).
Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. In der Sache geht es um die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Dass die dort vorgesehene Gegenausnahme zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig.
2.2. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG
*e contrario*).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, welches sinngemäss (auch) als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten entgegengenommen wird, wird damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov