Dismissal of appeal against authorization to prosecute police officers due to missing conclusions, untimeliness, and lack of standing.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the public law appeal against the cantonal high court's decision granting authorization to criminally investigate police officers following allegations of excessive force during a traffic accident. The appellant, who challenged the authorization decision, failed to meet the statutory requirements, as the appeal lacked mandatory conclusions and reasoning under Articles 42(1) and 42(2) of the Federal Supreme Court Act, was filed outside the thirty-day time limit pursuant to Article 100(1), and lacked standing under Article 89(1) given that the authorization to prosecute had in fact been granted. Consequently, the court did not enter upon the appeal in a simplified procedure pursuant to Article 108 without levying court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against authorization to prosecute police officers due to missing conclusions, untimeliness, and lack of standing: Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_770/2025
Urteil vom 30. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. B.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
2. C.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
3. D.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
4. E.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. November 2025 (TB250044-O/U).
Erwägungen:
1. Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 27. November 2024, an dem er beteiligt gewesen war, warf A.________ den im Rubrum aufgeführten Zürcher Kantonspolizisten vor, gegen ihn übermässig Gewalt angewendet zu haben. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwies die Sache dem Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die vier Kantonspolizisten entscheide. Am 3. November 2025 beschloss das Obergericht, die Ermächtigung zu erteilen. Es erhob keine Kosten und sprach keine Entschädigungen zu.
2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, ohne in der Sache ein Begehren zu stellen. Er führt aus, er sei seit dem 1. November in Polen gewesen und habe ausserdem im Hinblick auf einen Termin beim Strassenverkehrsamt vom 19. Dezember eine gründliche Autoreparatur durchführen müssen. Den Entscheid der Staatsanwaltschaft II vom 3. November 2025 (Geschäftsnummer TB250044-O/U) habe er erst am 18. Dezember 2025 erhalten. Er möchte eine Chance bekommen, eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu erheben.
3. Das Bundesgericht hat den vom Beschwerdeführer erwähnten, aber nicht beigelegten Entscheid vom 3. November 2025 mit der Geschäftsnummer TB250044-O/U, der freilich nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Obergericht stammt, eingeholt. Gemäss der vom Obergericht bei dieser Gelegenheit mitgeteilten postalischen Sendungsnummer wurde die betreffende Gerichtsurkunde allerdings bereits am 7. November 2025 zugestellt. Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht eingehalten hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerde zum einen weder Begehren noch eine Begründung enthält (vgl. Art. 42 Abs. 1 f. BGG) und zum andern nicht erkennbar ist, weshalb der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein sollte (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), wurde doch die Ermächtigung erteilt.
4. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold