Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_601/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning federal popular vote explanatory brochures and campaign irregularities

Geschäftsnummer 1C_601/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the federal popular vote on the Electronic Identity Act and imposed judicial costs on the appellant, leaving the contested cantonal non-entry decision and the underlying popular vote fully in force. The appellant had challenged a cantonal government decision that refused to entertain his vote-related complaint seeking the annulment and repetition of the vote and an independent vote recount, arguing irregularities in the federal ballot information and campaign interference. Deciding under the simplified procedure pursuant to Art. 108 odst. 1 LTF (Federal Supreme Court Act), the Court applied Art. 189 odst. 4 BV (Federal Constitution) and established jurisprudence, holding that acts of the Federal Council—specifically the explanatory voting brochures—are not directly appealable, and further noted that the submission failed to meet the substantive reasoning requirements of Art. 42 odst. 2 LTF.

Legislator-Regeste

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Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, Art. 80 Abs. 1 BPR, Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 189 Abs. 4 BV; Inadmissibility of appeal concerning federal popular vote explanatory brochures and campaign irregularities: Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).

Schlagwörter

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Referendum Volksabstimmung E-Government Abstimmungsbotschaft Verfassung Gültigkeit von Wahlen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_601/2025

Urteil vom 28. November 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

Michael Riggenbach,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Regierungsrat des Kantons Bern,

Postgasse 68, Postfach, 3000 Bern 8,

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz

vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische

Nachweise (E-ID-Gesetz),

Beschwerde gegen den Entscheid vom

7. Oktober 2025 des Regierungsrats des

Kantons Bern (RRB Nr. 1007/2025).

Erwägungen:

1. Michael Riggenbach erhob am 30. September 2025 Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz). Er beantragte im Wesentlichen, die Abstimmung sei für ungültig zu erklären und nach ergänzender Information der Stimmberechtigten zu wiederholen. Zudem sei die Stimmenzählung vom 28. September 2025 von unabhängiger Seite nachzuzählen. Mit Beschwerdeentscheid vom 7. Oktober 2025 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Abstimmungserläuterungen des Bundesrats nicht direkt angefochten werden könnten und weil der Beschwerdeführer Eingriffe in den Abstimmungskampf rüge, die kantonsübergreifend wirkten. Ob der Beschwerdeführer die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) rechtzeitig erhoben habe, sei zweifelhaft, könne jedoch offengelassen werden.

2. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 hat Michael Riggenbach Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht erhoben und die Anträge seiner Abstimmungsbeschwerde vom 30. September 2025 wiederholt. Die Staatskanzlei des Kantons Bern hat mitgeteilt, dass der Kanton Bern auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Die Bundeskanzlei beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 17. November 2025 hat der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festgehalten.

3. Mit dem angefochtenen Beschluss ist die Vorinstanz auf die Abstimmungsbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da dieser angebliche Unregelmässigkeiten mit kantonsübergreifenden Auswirkungen beanstandete. Gegen diesen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen erfüllt waren, können dem Bundesgericht grundsätzlich auch Fragen unterbreitet werden, die die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, soweit sie auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3; Urteil 1C_225/2022 vom 14. Juli 2022 E. 1.2). Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4. Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 138 I 61 E. 7.1). Nicht direkt anfechtbar sind damit auch die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen (BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5, 1 E. 5.1.1; 138 I 61 E. 7.2; 137 II 177 E. 1.2). Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik an den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates bezieht sich somit auf einen Akt im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV, der nach der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht beim Bundesgericht anfechtbar ist. Darüber hinaus ergibt sich aus der Beschwerde nicht verständlich, inwiefern eine Verletzung politischer Rechte vorliegen sollte, und genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

5. Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Mattle