Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_110/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal for insufficient legal substantiation regarding the refusal to authorize criminal proceedings against prosecutors and police officials.

Geschäftsnummer 1C_110/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the refusal of authorization to open criminal proceedings against public prosecutors and police officials, leaving the lower chamber's denial intact. The dispute arose from a criminal complaint filed by an individual accusing prosecutors and police officers of obstructing justice, issuing unlawful administrative measures without a hearing, and making insulting remarks in connection with prior criminal reports and threat management procedures. Applying the statutory requirements for adversarial briefs under Articles 42 odst. 2 and 106 odst. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), the Court ruled that the appellant failed to adequately address or legally challenge the decisive reasoning of the lower instance, presenting merely generalized and insufficiently substantiated arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of appeal for insufficient legal substantiation regarding the refusal to authorize criminal proceedings against prosecutors and police officials: Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Schlagwörter

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Ermächtigung Strafanzeige administrative Entlassung Polizeibeamte ungenügende Gefährdung Eröffnung des Verfahrens Ermächtigung zur Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_110/2026

Urteil vom 10. März 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Christoph Mösli,

c/o Kantonales Untersuchungsamt,

Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

2. B.________,

3. Nicolas Jenny,

c/o Kantonspolizei St. Gallen, Abteilung SIWAS, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,

4. Ramona Dobler,

c/o Kantonales Untersuchungsamt,

Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerschaft,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL,

Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2026 (AK.2025.516-AK, AK.2025.517-AK, AK.2025.546-AK und AK.2025.590-AK [ST.2025.37922]).

Erwägungen:

1. A.________ erstatte am 11. September 2025 Strafanzeige gegen Staatsanwalt Christoph Mösli und B.________, Sachbearbeiterin bei der Abteilung Sicherheitsfirmen, Waffen, Sprengstoff (SIWAS) der Kantonspolizei St. Gallen. Er warf Ersterem im Wesentlichen vor, er habe eine frühere Strafanzeige gegen (u.a.) zwei Ärzte "gebremst" bzw. versucht, diese zu "vertuschen", indem er eine Meldung beim Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei St. Gallen gemacht habe, das wiederum die Abteilung SIWAS eingeschaltet habe. Diese habe in der Folge ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt. Zudem habe sie ihn in ihren Verfügungen beleidigt und in seiner Persönlichkeit verletzt.

Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Während des Verfahrens vor der Anklagekammer machte A.________ beim Kantonalen Untersuchungsamt weitere Eingaben, mit denen er (u.a.) auch gegen Nicolas Jenny, Leiter der Abteilung SIWAS, und Staatsanwältin Ramona Dobler Strafanzeige erstattete. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete diese Eingaben ebenfalls an die Anklagekammer weiter, bei der A.________ sodann auch direkt eine Eingabe machte. Mit Entscheid vom 4. Februar 2026 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Christoph Mösli, Ramona Dobler, Nicolas Jenny und B.________.

2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht (u.a.) Beschwerde gegen den erwähnten Entscheid der Anklagekammer vom 4. Februar 2026 betreffend Ermächtigung.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem Rechtsnatur und -grundlagen des Ermächtigungsverfahrens sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie ist sodann auf die jeweiligen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerschaft eingegangen und hat im Einzelnen dargelegt, weshalb keine bzw. keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerschaft bestünden und deshalb keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese zu erteilen sei.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht wie auch in seinem Schreiben vom 10. Februar 2026 an die Vorinstanz, auf das er in seiner Beschwerde verweist, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Soweit seine Beschwerde überhaupt den angefochtenen Entscheid und die damit beurteilte Frage der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerschaft betrifft, genügt sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur