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Municipality's Poster Concept Insufficient to Prohibit Billboards

Geschäftsnummer sthetische.Generalk
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipality's adopted "poster concept," which designates areas where freestanding billboards are permitted, does not constitute a legal basis for prohibiting them in other areas. While such guidelines demonstrate a municipality's intent to manage its discretion, they lack the force of law and cannot replace or override zoning regulations. The court held that prohibiting freestanding billboards in certain areas is a significant intervention requiring formal zoning procedures, not merely administrative guidelines, to ensure legal certainty, equal treatment, and protection against arbitrary decisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Municipality's Poster Concept Insufficient to Prohibit Billboards: Bereichen, in denen allein freistehende Plakatstellen zulässig sind, kann nicht mehr als geringfügiger Eingriff gelten.

Schlagwörter

KI-generiert
Bau- und Zonenordnung öffentlich-rechtliches Bauverbot Genehmigung der Verordnung Legitimation der Gemeinde Ermessen der Verwaltung Wahlpropaganda
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Volltext

Ästhetische Generalklausel

Richtlinien genügen nicht, um Gebiete festzulegen, in denen freistehende Reklametafeln

verboten sind.

Sachverhalt

kein

Aus den Erwägungen

5.

c)

Der Gemeinderat K. hat am 26. Oktober 1998 ein Plakatkonzept beschlossen. Dieses bezeichnet planlich die Bereiche,

innerhalb welcher der Gemeinderat Plakatstellen für bewilligungsfähig hält (...). Damit will der Gemeinderat dem

Wildwuchs von Plakatstellen steuern. Das Konzept hat verwaltungsanweisenden Charakter und ist bei der Behandlung

von Baugesuchen beizuziehen (...). Es handelt sich somit um Richtlinien, nach welchen der Gemeinderat seine

Bewilligungspraxis ausrichten will.

Es liegt im Interesse der Rechtsstaatlichkeit, wenn der Gemeinderat dokumentiert, wie er seinen Entscheidungsspielraum

zu handhaben gedenkt. Allerdings kommt derartigen Richtlinien keine Gesetzeskraft zu. Insbesondere vermögen sie die

Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung nicht ausser Kraft zu setzen oder fehlende Vorschriften zu ersetzen. Was

in der Bau- und Nutzungsordnung geregelt werden kann und von entsprechender Bedeutung ist, muss dort

aufgenommen werden (AGVE 1989 S. 251). Je umfassender und eingreifender eine Massnahme ist, um so strengere

Anforderungen sind an die Bestimmtheit der Vorschriften zu stellen, auf welche sie sich stützt. Dass dem Konzept der

Charakter einer formellen gesetzlichen Bestimmung abgeht, bedeutet allerdings nicht, dass die Plakatstelle nun einfach

bewilligt werden müsste; es hat bloss zur Folge, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Entscheid im Rahmen aller hierfür

massgebenden Normen haltbar ist.

6. (...)

c)

Gewichtiger ist das Bestreben, jene Bereiche von Reklamen freizuhalten, wo bislang keine vorhanden sind. Das Interesse

einer Gemeinde, den Wildwuchs von Plakatstellen zu verhindern, ist durchaus legitim (...). Generell sind aber in der

Gemeinde K. wenige freistehende Plakatstellen anzutreffen. Die Aussage des Fachbeamten für Ortsbildschutz, dass

derartige Plakatstellen für K. eher untypisch sind, hat etwas für sich.

Das Verwaltungsgericht hat sich stets auf den Standpunkt gestellt, ob eine besondere Grundlage mit detaillierten

Schutzbestimmungen erforderlich sei, richte sich nach der Tragweite der betreffenden Regelung und der Schwere des

Eingriffs. Massgebend sind dabei die Voraussehbarkeit der Tragweite rechtlicher Normierungen, die Rechtsgleichheit, das

Willkürverbot, der Rechtsschutz der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sowie der Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümer im Verfahren zum Erlass von Gemeindebauvorschriften, die Ermöglichung der öffentlichen

Auseinandersetzung und der Volksabstimmung. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hat das Gericht befunden, dass

ästhetische Generalklauseln und gestützt darauf erlassene Richtlinien eine ausreichende gesetzliche Grundlage bieten,

wenn es bloss um die Gestaltung und nicht um ein Verbot von Reklamen gehe (AGVE 1989 S. 252). Die Festlegung von

Bereichen, in denen allein freistehende Plakatstellen zulässig sind, kann nicht mehr als geringfügiger Eingriff gelten.

Bezeichnenderweise versteht der Gemeinderat die im zum Konzept gehörenden Plan ausgeschiedenen Bereiche als

parzellenscharfe Abgrenzung. Damit hat der Plan eine ähnliche Funktion wie Nutzungspläne. Demnach ist klar, dass der

Gemeinderat das angestrebte Ziel nur über Bestimmungen errei-chen kann, die im Verfahren für Nutzungspläne und -

vorschriften erlassen worden sind. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

Entscheid des Baudepartements vom 21.12.1998 in Sachen A.