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Plaintiff's Case Dismissed for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer e8bf90c4ba51ec5f09a2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider the plaintiff's lawsuit because the plaintiff failed to pay the required court costs and advanced payment, even after being granted additional deadlines. The court reasoned that according to procedural law, a case cannot proceed if the plaintiff fails to pay these costs within the set timeframes. Additionally, the court noted that the lawsuit likely belonged in a different jurisdiction, as it involved contractual rather than commercial matters, but this was not the primary reason for dismissal. The plaintiff was ordered to pay the costs for copying the documents submitted.

Legislator-Regeste

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Art. 134 Urteil, Art. 162 Abs. 2 HRegV, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 91 ZPO, Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO; Plaintiff's Case Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The court reasoned that according to procedural law, a case cannot proceed if the plaintiff fails to pay these costs within the set timeframes. Additionally, the court noted that the lawsuit likely belonged in a different jurisdiction, as it involved contractual rather than commercial matters, but this was not the primary reason for dismissal. The plaintiff was ordered to pay the costs for copying the documents submitted.

Schlagwörter

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Gebührenzahlung Kostenberechnung Kostenvorschuss Lohnpfändung Handelssache Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Used to declare the action inadmissible due to non-payment of the cost deposit.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applies when the plaintiff is considered to have lost the case due to non-admission of the action.

Art. 131 ZPO

Cited in relation to the cost of copying court documents.

Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO

Cited as the basis for the court fee calculation.

Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO

Cited as the basis for granting party compensation.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the legal basis for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the legal basis for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited as a procedural requirement for lodging an appeal.

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Volltext

Handelsgericht

1. Kammer

HOR.2019.12 / ts / ts

Art. 134

Urteil vom 3. Juli 2019

Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Ersatzrichter Boner Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Felber Handelsrichter Gruntz Gerichtsschreiberin Schmutz

Kläger A.________,

Beklagter 1 B.________ genannt Bb.________,

Beklagter 2 C.________,

Beklagter 3 D.________,

1, 2 und 3 vertreten durch lic. iur. Peter Krebs, Fürsprecher, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden-Dättwil

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Übertragung Aktienzertifikate, Konventionalstrafe

Das Handelsgericht entnimmt den Akten:

1. Der Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Z.

Die Beklagten sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Y. (Beklagter 1),

X. AG (Beklagter 2) und W. AG (Beklagter 3).

2. Mit Eingabe vom 12. März 2019 (Postaufgabe: gleichentags) hat der Kläger eine vom 28. Februar 2019 datierte "Anklageschrift" eingereicht. Diese hatte er am 1. März 2019 bereits beim Bezirksgericht Bremgarten eingereicht. Mit Schreiben vom 4. März 2019 war dem Kläger vom Bezirksgericht Bremgarten mitgeteilt worden, dass seine Begehren gesellschaftsrechtliche Fragen betreffen würden und das Bezirksgericht Bremgarten demzufolge sachlich nicht zuständig sei (Klagebeilage [KB] 4). Die "Anklageschrift" vom 28. Februar 2019 enthielt die folgenden Begehren:

" 1.

Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau, sei anzuweisen, die Eintragung der am [Tag der GV] 2019 von der ausserordentlichen Generalversammlung beschlossenen Wahl der Revisionsstelle «E.» (Adresse der Zweigniederlassung: […]) bei der Beklagten F., V., nicht einzutragen.

2.

Die Beklagte F., V. sei zu verpflichten, meinen Dividendenanteil für das Geschäftsjahr 2017 auf das ehemalige Lohnkonto von A.

bei der Raiffeisenbank U. zu überweisen.

3.

Die Beklagten Bb., C. und D. seien zu verpflichten,

3.1.

Dem Kläger ihre Aktienzertifikate zu überschreiben a. Bb. Aktienzertifikat Nr. 1, 170 Aktien b. C., Aktienzertifikat Nr. 2, 140 Aktien c. D., Aktienzertifikat Nr. 4, 50 Aktien

3.2.

Dem Kläger sind zusätzlich zwei Mal CHF 50'000.- (=CHF 100'000.-) Konventionalstrafe pro Aktionär gutzuschreiben bzw. den Beklagten in Rechnung zu stellen. Das ergibt total CHF 300'000.-.

4.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten."

Verfahrensantrag:

5.

Das Handelsregisteramt sei anzuweisen, A. Einsicht in die Anmeldung und in die Belege zu gewähren, indem das Handelsregisteramt ihm – vorerst – Kopien dieser Unterlagen zustellt.

Eventualiter sei ihm die Einsichtnahme auf dem Handelsregisteramt zu gewähren (Art. 162 Abs. 2 HRegV)."

3. Die Rechtsbegehren Ziff. 3.1. und 3.2. wurden im vorliegenden Verfahren zusammengefasst. Für die restlichen Rechtsbegehren wurden separate Verfahren eröffnet (HSU.2019.38 für die Rechtsbegehren Ziff. 1. und 5. sowie HOR.2019.13 für das Rechtsbegehren Ziff. 2.).

Mit Verfügung vom 18. März 2019 wurde den Parteien der Eingang der Klage (Rechtsbegehren Ziff. 3.1. und 3.2.) bestätigt und der Kläger aufgefordert, bis zum 5. April 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Zudem wurde der Kläger aufgefordert, zwei weitere (identische) Exemplare der Klage (inkl. Beilagen) vom 28. Februar 2019 einzureichen, wobei angedroht wurde, dass die fehlenden Kopien im Säumnisfall vom Gericht auf Kosten des Klägers angefertigt würden.

4. Mit Verfügung vom 11. April 2019 wurde dem Kläger nach Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erneut eine Frist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Innert Frist leistete der Kläger den Kostenvorschuss nicht.

5. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 wurde dem Kläger eine letzte Frist von

5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 angesetzt. Die Fristansetzung wurde mit der Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage nicht eingetreten würde. Der Kläger hat auch innert der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

6. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen und das Handelsgericht bestellt.

7. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 (Postaufgabe: gleichentags) stellten die Beklagten den Antrag, die Kosten des Verfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen und den Beklagten sei eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'198.25 (inkl. MWST) zuzusprechen.

Das Handelsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen, wobei es eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzt (Art. 98 und 101 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf die Klage nicht ein, wenn der eingeforderte Kostenvorschuss für die Gerichtskosten auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird (vgl. auch Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO).

2. Der Kläger blieb mit der Zahlung des Kostenvorschusses innert der mit Verfügungen vom 18. März 2019 bzw. 11. April 2019 angesetzten Fristen säumig. Deshalb wurde ihm mit Verfügung vom 6. Mai 2019 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten würde.

Weil der Kläger den Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten.

3. 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend.

3.2. Die Prozesskosten bestimmen sich nach dem Streitwert, welcher sich nach dem Rechtsbegehren richtet. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 ZPO).

Der Kläger beziffert den Streitwert für sein Rechtsbegehren Ziff. 3.1. auf Fr. 8'514'544.68 ("Anklageschrift" vom 28. Februar 2019, S. 9). Die Streitwertberechnung des Klägers basiert auf dem Steuerwert der F. für das Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 11'825'755.18. Der Kläger behauptet, dass der tatsächliche Unternehmenswert der F. mit rund Fr. 16.3 Millionen noch höher gewesen sei ("Anklageschrift" vom 28. Februar 2019, S. 9). Zugunsten des Klägers ist für die Streitwertberechnung allerdings vom tieferen Steuerwert auszugehen. Mit Rechtsbegehren Ziff. 3.1. verlangt der Kläger die Übertragung von 72% der Aktien an der F., woraus sich ein Streitwert von rund Fr. 8'514'544.00 für das Rechtsbegehren Ziff. 3.1. ergibt.

Das Rechtsbegehren Ziff. 3.2. lautet auf eine bestimmte Geldsumme (Fr. 300'000.00), womit der Streitwert Fr. 300'000.00 beträgt. Total ergibt sich ein Streitwert von Fr. 8'814'544.00 für die im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Rechtsbegehren Ziff. 3.1. und 3.2.

3.3.

Der Grundansatz der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) beträgt gestützt auf § 7 Abs. 1 VKD (SAR 221.150) Fr. 54'713.63. Bei diesem Verfahrensausgang (Nichteintreten infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses) kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 13 Abs. 1 VKD).

Der Kläger hat das Handelsgericht des Kantons Aargau angerufen, weil das Bezirksgericht Bremgarten ihm mit Schreiben vom 4. März 2019 mitgeteilt hat, dass seine "Anklageschrift" vom 28. Februar 2019 ausschliesslich gesellschaftsrechtliche Fragen betreffe, welche unter das Recht der Handelsgesellschaften gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO zu subsumieren seien, weshalb das Bezirksgericht Bremgarten für die eingegangene "Anklageschrift" sachlich unzuständig sei (vgl. Begleitschreiben des Klägers zur Klage vom 12. März 2019). Damit hat das Bezirksgericht Bremgarten nach Ansicht des Handelsgerichts des Kantons Aargau zumindest teilweise eine falsche Auskunft erteilt. Die Rechtsbegehren Ziff. 3.1. und 3.2. betreffen keine gesellschaftsrechtlichen, sondern vertragsrechtliche Fragen.1 Da es sich bei sämtlichen Parteien im vorliegenden Verfahren um natürliche Personen handelt, liegt keine handelsrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 - 3 ZPO vor und auf die Klage wäre somit auch bei rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses mangels sachlicher Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht einzutreten gewesen. Weil dem Kläger diesbezüglich eine falsche Auskunft erteilt wurde, würde es sich grundsätzlich rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten gänzlich zu verzichten.

Allerdings wurde der Kläger mit Verfügung vom 18. März 2019 in Anwendung von Art. 131 ZPO aufgefordert, zwei weitere Exemplare seiner Eingabe einzureichen. Damit wurde die Androhung verbunden, dass die Kopien im Säumnisfall auf seine Kosten erstellt würden. Innert Frist hat der Kläger keine weiteren Exemplare eingereicht. Es sind ihm deshalb die Kosten für den Kopieraufwand aufzuerlegen. Gemäss § 26 VKD i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Kanzleigebühren (SAR 661.113) werden für Kopien Fr. 1.00 pro kopierte A4-Seite fällig. Die eingereichte "Anklageschrift" umfasste inkl. Beilagen 151 Seiten. Für die zwei eingeforderten Exemplare sind dem Kläger somit 302 kopierte A4-Seiten, d.h.

Fr. 302.00, zu verrechnen. Weil auf die Klage nicht einzutreten ist und diese

1 Vgl. HGer ZH vom 6. Oktober 2011, ZR 2012, Nr. 9, E. 6 und VETTER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), 3. Auflage 2016, Art. 6 N. 36, wonach Streitigkeiten aus einem Aktionärbindungsvertrag unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO nicht in die handelsgerichtliche Zuständigkeit fallen.

der Gegenseite somit nicht zugestellt wird, ist dem Kläger das überzählige Exemplar zur weiteren Verwendung zur Verfügung zu stellen. Das Aktenexemplar verbleibt beim Handelsgericht.

3.4.

Die Beklagten 1 - 3 haben für die Führung des vorliegenden Verfahrens einen Rechtsvertreter bevollmächtigt. Sie fordern mit Eingabe vom 7. Juni 2019 die Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'198.25 (inkl. MWST). Laut Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO dient die Parteientschädigung insbesondere der Tragung der Kosten einer berufsmässigen Vertretung.

Den Beklagten ist die Klageschrift allerdings noch nicht zugestellt worden.

Entsprechend ist ihnen bis zum heutigen Zeitpunkt noch kein Aufwand entstanden, der zu einer Entschädigung berechtigen würde. Den Beklagten ist deshalb praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Handelsgericht erkennt:

1.

Auf die Klage vom 28. Februar 2019 bzw. 12. März 2019 (Rechtsbegehren Ziff. 3.1. und 3.2.) wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 302.00 werden dem Kläger auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an:

 den Kläger (mit Einzahlungsschein und Eingabe der Beklagten vom

7. Juni 2019 sowie einem Exemplar der Eingabe vom 12. März 2019 bzw. vom 28. Februar 2019 [inkl. Beilagen])

 die Beklagten (Vertreter; vierfach)

1.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. Juli 2019

Handelsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dubs Schmutz