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Compulsory Placement Hearing Insufficient Without Prompt Review or Transfer of Authority

Geschäftsnummer dffa518425af0f2bc7b3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court decision concerning a compulsory placement found that a subsequent opportunity to comment did not constitute a sufficient hearing as required by law, absent exceptional circumstances. The court reasoned that for placements primarily intended for short-term hospitalization, it is imperative either to transfer the authority for discharge to the institution or to schedule a prompt judicial review of the placement.

Legislator-Regeste

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Art. 447 Abs. 2 ZGB, Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 446 Abs. 2 ZGB, Art. 447 Abs.1 ZGB, Art. 447 ZGB, Art. 428 Abs. 1 ZGB; Compulsory Placement Hearing Insufficient Without Prompt Review or Transfer of Authority: The court reasoned that for placements primarily intended for short-term hospitalization, it is imperative either to transfer the authority for discharge to the institution or to schedule a prompt judicial review of the placement.

Schlagwörter

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ausserordentliche Umstände Normenkontrolle obligatorische persönliche Anhörung begründeter Entscheid fürsorgerische Unterbringung Mündlich mitgeteilte Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 447 ZGB

The court held that the hearing conducted did not meet the requirements of this article because the individual was presented with a fait accompli and only had an opportunity for subsequent comment, not a proper hearing before the decision was made. Furthermore, no exceptions outlined in this article applied.

Art. 428 ZGB

The court found the decision to be disproportionate because the Family Court explicitly waived the transfer of release authority to the clinic and stipulated that a new judicial review would only occur after a maximum of six months, which is incompatible with the goal of a short-term clinic admission.

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Volltext

Ar

t.44 6Abs .1ZGB;Ar t

.44 7ZGB, Ar t.428ZGB

- Die Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme stellt keine den

Anforderungen von Art. 447 Abs. 2 ZGB genügendene Anhörung

dar, sofern keine Ausnahmesituation vorliegt, in welcher auf eine An-

hörung verzichtet werden kann (Erw. II./2.2. und II./3.).

- Ist primär eine kurzfristige Klinikeinweisung anvisiert, erscheint es

zwingend, dass entweder eine Übertragung der Entlassungszustän-

digkeit an die Einrichtung erfolgt oder in Kürze eine erneute gericht-

liche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung vorgesehen

wird (Erw. II./5.2.).

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 25. August

2015 in Sachen A. gegen das Familiengericht X. (WBE.2015.338)

Aus den Erwägungen

II.

2.2.

2.2.1.

Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von

Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen

Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann

eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen.

Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person

an (Art. 446 Abs. 2 ZGB).

2.2.2

Ein erstes wichtiges Mittel der Sachverhaltserhebung sind Aus-

künfte der Beteiligten. Die Behörde kann solche Auskünfte schrift-

lich einholen, sich die nötigen Informationen aber auch durch

mündliche Befragungen verschaffen. Abklärungen in Form von per-

sönlichen Befragungen haben den Vorteil, dass sie unter Umständen

ein differenzierteres Bild über bestimmte Sachverhaltselemente ver-

mitteln. Zudem gewinnt die Behörde einen unmittelbaren, persönli-

chen Eindruck von der befragten Person und deren Einstellung. Per-

sönliche Befragungen sind vor allem dort nützlich, wo ein auch per-

sönliche Aspekte umfassendes Bild einer Person oder Situation erho-

ben werden muss (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel

2014, Art. 446 N 11). Gesetzlich vorgeschrieben ist eine persönliche

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in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre (Art. 447

Abs.1 ZGB). Die persönliche Anhörung verfolgt – wie der Anspruch

auf rechtliches Gehör – zwei Ziele: Zum einen stellt sie ein Mitwir-

kungsrecht der betroffenen Person dar. Zum anderen bildet sie ein

Mittel zur Sachverhaltsabklärung. Das Mitwirkungsrecht ist um-

fassend: Der betroffenen Person ist im Rahmen der persönlichen

Anhörung nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht ge-

nommenen Massnahme Kenntnis zu geben. Vielmehr sind ihr sämtli-

che Einzeltatsachen bekannt zu geben, auf die sich die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde bei ihrem Entscheid stützen will. Soweit

die Anhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann auf sie nicht

verzichtet werden, selbst wenn sich die betroffene Person wider-

setzen sollte. Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhö-

rung einen umfassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und

der jüngeren Vergangenheit der betroffenen Person zu verschaffen,

der ihr mit Blick auf die Geeignetheit, die Notwendigkeit und die

Angemessenheit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient

(CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., Art. 447 N 4 ff.). Für

den Fall, dass eine fürsorgerische Unterbringung in Frage steht, hat

die persönliche Anhörung der betroffenen Person gemäss Art. 447

Abs. 2 ZGB in der Regel durch das Kollegium (der entscheidenden

Behörde) zu erfolgen.

Von einer persönlichen Anhörung der betroffenen Person kann –

wie erwähnt – wegen Unverhältnismässigkeit ausnahmsweise abge-

sehen werden (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Ob die Anhörung unverhält-

nismässig erscheint, ist stets im konkreten Einzelfall unter Berück-

sichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Unverhältnis-

mässigkeit im Sinne von Art. 447 Abs. 1 ZGB kann etwa bei beson-

derer Dringlichkeit vorliegen. In einem solchen Fall ist die Anhörung

bei nächster Gelegenheit nachzuholen. Unverhältnismässig kann die

Anhörung auch dann sein, wenn sich eine urteilsfähige Person einer

solchen widersetzt und sich die Anhörung in der Gewährung des

Mitwirkungsrechts erschöpfen würde, d.h. nicht gleichzeitig der

Sachverhaltsabklärung dient. Die blosse Passivität der betroffenen

Person entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Anhörung. Eine

persönliche Anhörung kann ferner aufgrund einer Krankheit oder

anderer persönlichkeitsbedingter Gründe des Betroffenen unterblei-

ben. Kommt es auf den persönlichen Eindruck des Betroffenen nicht

(mehr) an, was beispielsweise zutrifft, wenn eine Massnahme aufge-

hoben wird oder wenn bloss ergänzende Anordnungen getroffen

werden müssen, braucht es nicht notwendigerweise eine (weitere)

Anhörung (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., Art. 447 N 25

ff.). Ein anderer Ausnahmetatbestand könnte darin erblickt werden,

dass die letzte Anhörung noch nicht lange zurückliegt und sich die

Verhältnisse in der Zwischenzeit kaum verändert haben. Hier ist

allerdings bei fürsorgerischen Unterbringungen Zurückhaltung gebo-

ten, weil sich die Verhältnisse sehr schnell auch grundlegend verän-

dern können.

2.2.3. (…)

3.

3.1.

B. von den sozialen Diensten C. führte Gespräche mit dem

Vater, der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers sowie

mit der pro infirmis. Im Wesentlichen gaben die Auskunftspersonen

an, der Beschwerdeführer sei cannabisabhängig und benötige

Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'000.00 pro Monat, um seine Sucht zu befrie-

digen. Zudem betreibe er Medikamentenmissbrauch. Er lebe bei der

Mutter, welche jedoch grosse Angst vor ihm habe, da er sich aggres-

siv verhalte, ihr drohe und das Mobiliar zerschmettere. Er drohe re-

gelmässig mit Selbstmord und mit vorgängigem Mord an seinen

Familienangehörigen. Niemand wolle dem Beschwerdeführer er-

öffnen, dass er bald aus der Wohnung in C. ausziehen müsse, weil

die Mutter in ein Pflegeheim übertrete. Die Selbst- und Fremdgefähr-

dung wurde von allen Auskunftspersonen als hoch eingestuft. Auf-

grund dieser Aussagen lud B. von den Sozialen Diensten C. den

Beschwerdeführer und seinen Vater, D., mit Schreiben vom

6. August 2015 zu einem Gespräch bei den Sozialen Diensten in C.

am 11. August 2015 ein. Der Beschwerdeführer sagte dieses Gespräch

am Vortag ab.

In der Folge ordnete das Familiengericht X. am 11. August

2015 die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an.

Gleichentags wurde er um 15.10 Uhr von der Gerichtspräsidentin,

einem Fachrichter und der Gerichtsschreiberin in Begleitung von

zwei Stadtpolizisten zuhause besucht. Gemäss der Besprechungsno-

tiz habe der Beschwerdeführer zuerst geweckt werden müssen und es

habe im Anschluss ein Gespräch im Wohnzimmer stattgefunden. Die

Gerichtspräsidentin habe den Beschwerdeführer und die Anwesenden

vorgestellt. Der Fachrichter habe ihm erklärt, es habe von Seiten des

Familiengerichts X. Abklärungen gegeben. Die Mitglieder des Ge-

richts seien bei ihm, um ihm den Entscheid zu eröffnen, zudem

werde er Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Fachrichter

erklärte dem Beschwerdeführer, dass die Mutter Ende August in ein

Pflegeheim ziehen werde. Er könne dorthin nicht mit. Die Stadtpoli-

zei sei anwesend, um ihn zur weiteren Abklärung der Betreuung und

Behandlung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden zu bringen.

Zudem werde ein Beistand eingesetzt, welcher sich unter anderem

um seine Finanzen kümmern werde, da die Mutter das nicht mehr

übernehmen könne. Der Beschwerdeführer habe während des ganzen

Gesprächs schläfrig gewirkt, geseufzt und gemeint, das alles werde

gemacht, ohne dass er etwas sagen könne. Auf die entsprechende

Frage hin habe er gesagt, er habe alles verstanden. Als ihm Gelegen-

heit zur Stellungnahme und zum Stellen von Fragen gegeben worden

sei, habe er zu Protokoll gegeben, er sei mit dem Entscheid nicht

einverstanden. Anschliessend habe der Fachrichter das weitere Vor-

gehen erklärt. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Hand-

schellen für den Transport angelegt und er wurde in die Psychiatri-

sche Klinik Königsfelden gebracht. Die Anhörung endete um

15.25 Uhr.

3.2.

Der Beschwerdeführer wurde bis zum Hausbesuch am

11. August 2015 nie angehört. Beim Gespräch, das von 15.10 Uhr bis

15.25 Uhr dauerte, wurde der Beschwerdeführer vor vollendete Tat-

sachen gestellt (vgl. Besprechungsnotiz: "Man sei hier, um ihm den

Entscheid zu eröffnen") und konnte nur noch eine nachträgliche

Stellungnahme abgeben. Es erfolgte somit keine den Anforderungen

von Art. 447 ZGB genügende Anhörung. Eine der in Erw. 2.2.2

vorne angeführten Ausnahmesituationen, in welchen auf eine Anhö-

rung verzichtet werden kann, lag nicht vor. Weder bestand besondere

Dringlichkeit noch standen – soweit aus den Akten ersichtlich – einer

Anhörung persönlichkeitsbedingte Hindernisse auf Seiten des Be-

schwerdeführers entgegen. Die einmalige Absage des Gesprächs bei

den Sozialen Diensten C. kann auch nicht als Verweigerung gewertet

werden, an einer Anhörung durch das Familiengericht teilzunehmen.

Da somit feststeht, dass das Gespräch am 11. August 2015 nicht als

Anhörung gemäss Art. 447 ZGB qualifiziert werden kann, erübrigen

sich Ausführungen dazu, dass nur (aber immerhin) die Mehrheit des

entscheidenden Kollegiums anwesend war. Entscheidend ist, dass

aufgrund der zeitlichen Abfolge die mitwirkenden Richter keine Ge-

legenheit hatten, den Beschwerdeführer vor der Entscheidfindung

persönlich kennenzulernen und auf diese Weise einen eigenen, un-

mittelbaren Eindruck von seinem Wesen sowie seiner gesundheitli-

chen und sozialen Situation zu erlangen bzw. sich so von der Richtig-

keit und Angemessenheit der angeordneten Massnahme zu überzeu-

gen. Dadurch sind die Parteirechte des Beschwerdeführers in grund-

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gehen der Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt werden. Demzufolge

ist der angefochtene Entscheid des Familiengerichts X. in Gut-

heissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben.

4. (…)

5.

5.1.

Festzuhalten ist des Weiteren Folgendes: Die Zuständigkeit für

die Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung richtet sich

danach, wer die Unterbringung angeordnet hat. Hat die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde die Unterbringung verfügt, ist sie ge-

mäss Art. 428 Abs. 1 ZGB grundsätzlich auch für die Entlassung

zuständig. Wurde die Unterbringung von einem Arzt angeordnet,

entscheidet die Einrichtung über die Entlassung (Art. 429 Abs. 3

ZGB). Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der

Einrichtung übertragen kann (Art. 428 Abs. 2 ZGB). Die Möglichkeit

der Delegation der Entlassungszuständigkeit entspricht der geltenden

Praxis. Damit soll sichergestellt werden, dass der Patient sofort ent-

lassen wird, wenn dies aus medizinischer Sicht möglich ist und die

Klinik nicht zuerst einen Antrag an die Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde stellen muss. Die Übertragung kann nur im Einzelfall

erfolgen und nicht in einer generell-abstrakten Norm festgehalten

werden (Botschaft Erwachsenens chutz,BBl2 00 67 064;THOMAS

GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz-

buch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 428 N 8 f.).

Weitere Hinweise, unter welchen Voraussetzungen die Entlassungs-

zuständigkeit im Einzelfall an die Einrichtung übertragen werden

kann, lassen sich aus dem Bundesrecht nicht ableiten.

5.2.

Die fürsorgerische Unterbringung wurde vorliegend primär an-

geordnet, um dem Beschwerdeführer die Kündigung der Wohnung

und den Wegzug der Mutter zu vermitteln bzw. um seine Reaktion,

die als schwer abschätzbar taxiert wurde, in einem stationären Rah-

men auffangen zu können. Es kann vorliegend offen gelassen wer-

den, ob aufgrund dieser speziellen Konstellation, verbunden mit der

befürchteten Fremd- und Selbstgefährdung (vgl. die entsprechenden

Aussagen der Familienangehörigen, vorne Erw. 3.1), ausnahmsweise

auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet wer-

den durfte. Jedenfalls erscheint es zwingend, dass in derartigen

Fällen, die primär auf eine kurzzeitige Klinikeinweisung abzielen,

entweder eine Übertragung der Entlassungszuständigkeit an die Psy-

chiatrische Klinik Königsfelden erfolgt oder in Kürze eine erneute

gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung vorge-

sehen wird.

Das Familiengericht verzichtete explizit auf die Übertragung

der Entlassungszuständigkeit an die Psychiatrische Klinik Königsfel-

den und ordnete an, dass eine erneute gerichtliche Überprüfung erst

nach der maximalen Dauer von sechs Monaten erfolgen werde. Die-

ses Vorgehen lässt sich mit dem Ziel, das mit der fürsorgerischen

Unterbringung angestrebt wurde, nicht vereinbaren. Der angefoch-

tene Entscheid erweist sich folglich auch aus diesem Grund als un-

verhältnismässig.

Sachregister

Fürsorgerische Unterbringung

- Die familiengerichtliche Anhörung ist vor der Entscheidung be-

treffend fürsorgerischen Unterbrinung durzuführen

- Übertragung der Entlassungszuständigkeit an die Einrichtung

oder Anordnung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung in

Kürze, wenn primär eine kurzzeitige Klinikeinweisung anvisiert

ist

Gesetzesregister

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (ZGB)

Art. 428

Art. 446

Art. 447