Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
d38e83e95fa43b40cbe1 • OGA AG d38e83e95fa43b40cbe1 KI-generiert

Swiss Short-Time Work Compensation for Cross-Border Employees

Geschäftsnummer d38e83e95fa43b40cbe1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether a German company operating in Switzerland was entitled to short-time work compensation for employees splitting their time between Switzerland and Germany. The court reasoned that under EU regulations, if employees spend less than 25% of their working time in their country of residence, they are subject to the social security laws of the country where the employer has its seat and carries out substantial activity. Since the majority of the employees' work was in Switzerland for a Swiss employer, they remained subject to Swiss law for short-time work benefits, and the matter was returned to the lower authority for further assessment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 257 Urteil, Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG, Art. 52 Abs. 2 Satz, Art. 31 Abs. 1 AVIG; Swiss Short-Time Work Compensation for Cross-Border Employees: The court reasoned that under EU regulations, if employees spend less than 25% of their working time in their country of residence, they are subject to the social security laws of the country where the employer has its seat and carries out substantial activity. Since the majority of the employees' work was in Switzerland for a Swiss employer, they remained subject to Swiss law for short-time work benefits, and the matter was returned to the lower authority for further assessment.

Schlagwörter

KI-generiert
Kurzarbeitsentschädigung Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen Arbeitsbedingungen Grenzgängerbeschäftigung Sozialleistung Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 257 Urteil
VBE.2020.400 / za / ce Art. 257
Art. 36 Abs. 1 AVIG
Provision concerning the employer's obligation to submit a pre-notification for short-time work.
Art. 29 Abs. 2 BV
Ob er damit die ihm aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m.
Art. 42 ATSG
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Art. 52 Abs. 2 Satz
Im Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG kann die Ausrichtung einer Parteientschädigung nur als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen können.
Art. 31 Abs. 1 AVIG
Conditions for entitlement to short-time work compensation.
Art. 36 Abs. 1 Sätze
Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen (Art. 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVIG).
Art. 121 Abs. 1 AVIG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 61 lit. g ATSG

Basis for awarding party costs to the appellant.

Art. 61 lit. a ATSG

States that the proceedings are free of charge.

Art. 36 Abs. 1 AVIG

Provision concerning the employer's obligation to submit a pre-notification for short-time work.

Art. 31 Abs. 1 AVIG

Conditions for entitlement to short-time work compensation.

Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Determines the applicable rules for short-time work for individuals employed in one member state but residing in another.

Art. 13 Abs. 1 lit. a und b Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Determines the applicable social security legislation based on the place of employment and residence.

Art. 3 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Specifies that the regulation applies to unemployment benefits.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2020.400 / za / ce Art. 257

Urteil vom 11. November 2020

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Zürcher

Beschwerde- A. ________ KG führerin vertreten durch lic. iur. Sibin Heuser, Rechtsanwalt, Rietstrasse 50, Postfach, 8702 Zollikon

Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG; Kurzarbeit (Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Die Beschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in X. ________, Deutschland. Am 19. Mai 2020 nahm sie beim Beschwerdegegner eine Voranmeldung von Kurzarbeit ab dem

1. Juni 2020 für 21 ihrer 23 in der Abteilung Küchenmontage beschäftigten Personen vor. Dabei gab sie an, die betroffenen Arbeitnehmenden seien zu 80 % bei der B. ________ sowie zu 20 % bei ihr tätig und damit sozialversicherungsrechtlich den schweizerischen Bestimmungen unterstellt. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 erhob der Beschwerdegegner Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 9. Juli 2020 erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 ab.

2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

" I.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2020 (BUR-Nr.: ________) sei aufzuheben und der von der Beschwerdegegnerin erhobene Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung sei zu beseitigen.

Eventuell sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

II.

Es sei festzustellen, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau in der Zeit ab dem 22. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung an die Beschwerdeführerin zu entrichten hat, sofern von der Beschwerdeführerin die weiteren, zusätzlich zur Voranmeldung der Kurzarbeit erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.

III.

Es sei der Beschwerdeführerin sowohl für das Einspracheverfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für die von ihr für Kurzarbeit angemeldeten, teilweise in Deutschland, teilweise in der Schweiz wohnhaften, in der Abteilung Küchenmontage beschäftigten Arbeitnehmenden eines EU-Mitgliedstaates, welche zu 80 % in der Schweiz für eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz und zu 20 % für die Beschwerdeführerin (mit Sitz in Deutschland) tätig sind, ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zukommt.

1.2. Der Beschwerdegegner verneinte dies mit Verfügung vom 29. Juni 2020 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe keinen Sitz in der Schweiz, womit keine Voranmeldung von Kurzarbeit eingereicht werden könne. Gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG müsse der Arbeitgeber die Voranmeldung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen, was bei Nichtvorhandensein eines entsprechenden Betriebssitzes in der Schweiz nicht möglich sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 44 f.).

Die Beschwerdeführerin machte in der Folge einspracheweise geltend, für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung seien die Rechtsgrundlagen des internationalen Sozialversicherungsrechts anzuwenden, und verwies auf diverse Bestimmungen von Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Zuständigkeit und Leistungspflicht der Vertragsstaaten bei Sachverhalten mit internationalem Bezug (VB 35 f.). Der Beschwerdegegner nahm hierzu mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 nicht bzw. nur zu unbestrittenen Teilpunkten Stellung (VB 29). Ob er damit die ihm aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG und Art.

52 Abs. 2 Satz 2 obliegende Begründungspflicht verletzt hat, was grundsätzlich an sich bereits eine Rückweisung der Sache an ihn rechtfertigen würde, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.

2. 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d). Diese Voraussetzungen müssen ku-

mulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373 f.). Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen (Art. 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVIG).

2.2. Nach Art. 121 Abs. 1 AVIG sind in Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen auf die Leistungen im Geltungsbereich des AVIG folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens anwendbar: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (lit. a); Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (lit. b); Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (lit. c); Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (lit. d).

2.3. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 883/2004) an, deren Durchführung durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 987/2009) geregelt wird (vgl. Art. 89 Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Diese Verordnungen haben per 1. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten und in Kraft getreten für die Schweiz am

1. April 2012 die Verordnungen [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern, mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 ersetzt.

2.4. Personen, für welche die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine oder mehrere Beschäftigungen ausübt, unterliegt, wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, ausserhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist (Art. 13 Abs. 1 lit. b Ziff. iii i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Wenn sie im Wohnmitgliedstaat einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, untersteht sie dessen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Als wesentlich gilt im Falle einer Beschäftigung (mithin einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) ein prozentualer Anteil der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts von 25 % oder mehr (vgl. Art. 14 Abs. 8 2. Absatz lit. a und 3. Absatz der Verordnung [EG] Nr. 987/2009).

2.5. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt gemäss deren Art. 2 Abs. 1 unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und nach Art. 3 Abs. 1 lit. h für alle Rechtsvorschriften betreffend Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Kurzarbeitsentschädigung nach Art. 31 ff. AVIG wird – sofern auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – bei einer Verkürzung der normalen Arbeitszeit sowie bei einer gänzlichen Arbeitseinstellung ausgerichtet (Art. 31 Abs. 1 AVIG) und setzt mithin nicht den Verlust des Arbeitsverhältnisses voraus. Insofern handelt es sich eigentlich nicht um eine "Leistung bei Arbeitslosigkeit". Indessen fällt ins Gewicht, dass das europäische Koordinationsrecht zwischen Teilarbeitslosigkeit und Vollarbeitslosigkeit unterscheidet und dabei unter Teilarbeitslosigkeit die "Kurzarbeit" oder einen sonstigen vorübergehenden Arbeitsausfall im beschäftigenden Unternehmen versteht. Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat im Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel

65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen (in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2012 [AS 2012 2345 2356 f.], nachfolgend Beschluss Nr. U3; vgl. auch FZA, Anhang II, Abschnitt B, Ziff. 20) in Erwägung 2 ausgeführt, auf Gemeinschaftsebene müssten einheitliche Kriterien angewendet werden, um zu entscheiden, ob eine Person sich im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Zustand der Kurzarbeit oder der vollständigen Arbeitslosigkeit befindet. Im Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses Nr. U3 wird präzisiert, dass die Natur der Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit oder Vollarbeitslosigkeit) auf der Grundlage

des Bestehens oder der Aufrechterhaltung eines Arbeitsvertragsverhältnisses zwischen den Parteien und nicht der Dauer einer eventuellen vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers bestimmt wird. Nach Dispositiv Nr. 2 des Beschlusses Nr. U3 wird eine in einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat beschäftigte Person, deren Tätigkeit ausgesetzt wird, wenn sie jedoch jederzeit zu ihrer Stelle zurückkehren kann, als im Status der Kurzarbeit befindlich betrachtet.

Dass die Kurzarbeitsentschädigung nach AVIG in den Geltungsbereich des FZA fällt, steht demnach ausser Frage (UELI KIESER, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die Arbeitslosenversicherung, AJP 3/2003 S. 283 ff., 287, zu den der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 vorangehenden Verordnungen [EWG] Nr. 1408/71 und 574/72 des Rates vom 21. März 1972; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016,

S. 2402 Rz. 458).

2.6. Das Konstrukt der Kurzarbeit wird – wie bereits ausgeführt – in Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 explizit erwähnt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Kapitel 6, Leistungen bei Arbeitslosigkeit) muss sich eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, bei Kurzarbeit ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaates zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Die Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

Ausschlaggebend für die Anwendung des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in seiner Gesamtheit ist, so Erwägung 2 des Beschlusses Nr. U2 vom 12. Juni 2009 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zum Geltungsbereich des Artikels

65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2012 [AS 2012 2345 2356], nachfolgend Beschluss Nr. U2), dass die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnte, dessen Rechtsvorschriften für sie galten, was nicht unbedingt der Staat sein muss, in dessen Gebiet sie beschäftigt war.

3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen sinngemäss vor, diejenigen Arbeitnehmenden, für welche sie Kurzarbeit vorangemeldet habe, seien Staatsangehörige eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Verordnung 883/2004, wohnhaft in Deutschland oder der Schweiz und einerseits zu 80 % in der Schweiz bei einem schweizerischen Arbeitgeber erwerbstätig und andererseits zu 20 % für sie in Deutschland (Beschwerde

S. 6 f., VB 51 ff.). Unterlagen, die dies belegten, lassen sich den Akten nicht entnehmen.

Träfe die Darstellung der Beschwerdeführerin zu, so unterstünden die entsprechenden Arbeitnehmenden gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. a und b Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 14 Abs.8

2. Absatz lit. a und 3. Absatz der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 den schweizerischen Rechtsvorschriften. Des Weiteren wäre aufgrund des Fortbestandes der Arbeitsverhältnisse zwischen den fraglichen Arbeitnehmenden und der Beschwerdeführerin trotz vorübergehend faktisch, aber nicht arbeitsvertraglich reduzierten Pensums von einer Teilarbeitslosigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auszugehen (vgl. E. 2.5.). Sofern die betroffenen Arbeitnehmenden überdies in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt sind, was aus den Akten nicht hervorgeht, würde auch nach der mit Beschluss Nr. U3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom

12. Juni 2009 festgelegten Definition eine von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Kurzarbeit vorliegen. Bei dieser Konstellation hätten die betroffenen Arbeitnehmenden mit Wohnsitz in Deutschland gemäss Art.

65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unter zusätzlicher Berücksichtigung von Erwägung 2 des Beschlusses Nr. U2 Anspruch auf Leistungen des zuständigen Mitgliedstaates, hier der Schweiz, obwohl die letzte Beschäftigung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin, nicht in der Schweiz, sondern im Wohnsitzstaat der betroffenen Arbeitnehmenden war. Für die Arbeitnehmenden mit Wohnsitz in der Schweiz würden Wohnsitz und zuständiger Mitgliedstaat im Sinne von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, zusammenfallen, womit auch diesen Mitarbeitenden gegenüber der Schweiz Anspruch auf Leistungen aus Kurzarbeit zukäme.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art.

31 ff. AVIG käme der Beschwerdeführerin bzw. deren beim Beschwerdegegner für Kurzarbeit vorangemeldeten Arbeitnehmenden daher gegenüber der Schweiz ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu.

3.2. Nach Art. 36 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber die Voranmeldung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Die örtliche Zuständigkeit

der kantonalen Amtsstelle richtet sich nach Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes. Im Kanton Aargau ist die kantonale Amtsstelle der Beschwerdegegner (§ 2 Abs. 1 V EG AVIG/AVG). Mangels innerstaatlichen Sitzes der Beschwerdeführerin vermag Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV bei grammatikalischer Auslegung keine Zuständigkeit des Beschwerdegegners (oder einer anderen kantonalen Amtsstelle im Sinne des AVIG) zu begründen. Sinn und Zweck der in Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV festgehaltenen Regelung der örtlichen Zuständigkeit muss indes im Rahmen der föderalistischen Grundkonzeption der auf Ebene Kanton erfolgten Schaffung der Amtsstelle das Anknüpfen an die geographische Nähe und politische Zugehörigkeit der Betriebe zur für sie zuständigen Amtsstelle sein.

Als Anknüpfungspunkt für den örtlich und daraus folgend sachlich zuständigen Träger des zuständigen Mitgliedstaats im Sinne von Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (hier die Schweiz) kann daher ohne Weiteres auf den Ort des grössten wirtschaftlichen Bezuges bzw. auf den Ort, wo die von Kurzarbeit betroffene versicherte Person den wesentlichen und damit den im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständigkeitsbegründenden Teil ihrer Tätigkeit erbringt (z.B. Sitz ihres [weiteren] Arbeitgebers im zuständigen Mitgliedstaat), abgestellt werden.

Diese Betrachtungsweise erscheint zudem auch vor dem Hintergrund als angezeigt, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nicht dem Arbeitgeber selbst, sondern den von Kurzarbeit betroffenen arbeitnehmenden Personen zukommt (vgl. Art. 31 Abs. 1 AVIG) und für letztere nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ein Wohnsitz im zuständigen Staat fingiert wird. Da der grösste wirtschaftliche Bezug der von der Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner für Kurzarbeit vorangemeldeten Arbeitnehmenden zur Arbeitgeberin B. ________ mit Sitz in Z. ________, Kanton Aargau, besteht, ist für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle für die Entgegennahme und Behandlung der Voranmeldung von Kurzarbeit durch die Beschwerdeführerin auf diesen Sitz bzw. Z. ________abzustellen.

Folglich wäre der Beschwerdegegner unter den unter E. 3.1. hiervor getroffenen Annahmen für die Beurteilung der Voranmeldung von Kurzarbeit der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2020 zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser die zur Beurteilung des Anspruchs der von der Beschwerdeführerin für Kurzarbeit vorangemeldeten Arbeitnehmenden auf eine entsprechende Entschädigung erforderlichen weiteren Abklärungen vornehme und hernach neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für ihre entsprechend vorangemeldeten Arbeitnehmenden entscheide.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, es sei ihr für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen

(Rechtsbegehren Ziff. 3.). Zur Begründung führte sie aus, die Rechtsabklärungen seien sehr aufwendig gewesen und die Einsprache sei aufgrund der rechtswidrig fehlerhaften Begründung der Verfügung vom 29. Juni 2020 notwendig worden (Beschwerde S. 9).

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2. lässt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren an die obsiegende Partei weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten; diesbezüglich massgebend ist einzig das im konkreten Fall anwendbare Verfahrensrecht. Im Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG kann die Ausrichtung einer Parteientschädigung nur als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen können. Daraus folgt, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung aus formellen Gründen, etwa bei einer "rechtswidrig fehlerhafte[n]" Begründung der Verfügung, ebenso ausser Betracht fällt wie aufgrund des Umstands, dass die Einsprache mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden war.

Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie hätte im Unterliegensfall die unentgeltliche Vertretung beanspruchen können, sprach ihr der Beschwerdegegner im Einspracheverfahren zu Recht keine Parteientschädigung zu.

5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG).

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'100.00 zu bezahlen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) den Beschwerdegegner

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. November 2020

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Zürcher