Municipal Institution Lacks Standing to Appeal Short-Time Work Compensation Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA public municipal institution, which lacks its own legal personality and is legally tied to its parent municipality, appealed a decision that withdrew approval for short-time work compensation. The court dismissed the appeal, reasoning that the institution, as a dependent public entity without separate legal standing, lacked the capacity to be a party in legal proceedings and therefore lacked the standing to appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 253 Urteil, Art. 34 ATSG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Municipal Institution Lacks Standing to Appeal Short-Time Work Compensation Denial: The court dismissed the appeal, reasoning that the institution, as a dependent public entity without separate legal standing, lacked the capacity to be a party in legal proceedings and therefore lacked the standing to appeal.
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive to state that the proceedings are free of charge.
This provision is cited in the dispositive to state that no party compensation is awarded.
Volltext
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2020.382 / za / ce Art. 253
Urteil vom 4. November 2020
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Zürcher
Beschwerde- A. ________ führerin vertreten durch Rechtsanwältin Cynthia Franel, c/o AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Affolternstrasse 42, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1. Die Beschwerdeführerin ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalt mit dem Zweck ________ Sie nahm mit E-Mail vom 24. März 2020 beim Beschwerdegegner eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit ab dem 24. März 2020 vor. Mit Verfügung vom 1. April 2020 erhob der Beschwerdegegner keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Dagegen erhob das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 1. Mai 2020 Einsprache und beantragte, die Verfügung vom
1. April 2020 sei aufzuheben und ein allfälliger Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung sei anhand vom Arbeitgeber einzureichender Dokumente betreffend unmittelbar drohenden Arbeitsplatzverlust zu prüfen und nachzuweisen. Nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin (datierend vom 14. Mai 2020) hob der Beschwerdegegner mit Einsprache-
entscheid vom 15. Juni 2020 die Verfügung vom 1. April 2020 auf und erhob sinngemäss Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung.
2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
" 1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020 aufzuheben.
2.
Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 24. März 2020 Kurzarbeitsentschädigung auszurichten.
3.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für die Abteilung Elektroinstallationen ab dem 24. März 2020 Kurzarbeitsentschädigung auszurichten.
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Damit auf eine Beschwerde eingetreten und diese materiell behandelt werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Das angerufene Gericht prüft sie von Amtes wegen. Wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, wird das Verfahren durch Nichteintretensentscheid erledigt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 663). Grundvoraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Parteiund Prozessfähigkeit. Als parteifähig gilt, wer rechtsfähig ist (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 34 ATSG). Unselbständigen öffentlichen Anstalten kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie sind daher nicht rechtsfähig (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 1667; vgl. auch MICHAEL MERKER, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Rz. 13 zu Vorbem. zu a§ 38 VRPG). Den unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten kommt folglich – mit Ausnahme von spezialgesetzlichen Regelungen – keine Parteifähigkeit und damit auch keine Beschwerdelegitimation zu (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 444; vgl. auch AGVE 585 ff., 587 f.).
2. Nach Art. 2 des Organisationsreglements der A. ________ (Organisationsreglement ________) ist die Beschwerdeführerin eine unselbständige Gemeindeanstalt des öffentlichen Rechts und verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist rechtlich mit der Einwohnergemeinde verbunden und bildet mit ihr eine Einheit.
3. Gemäss dem unter E. 1 hiervor Dargelegten fehlt es der Beschwerdeführerin als unselbständige Gemeindeanstalt ohne Rechtspersönlichkeit an der Rechtsfähigkeit und damit an der Parteifähigkeit. Spezialgesetzliche Regelungen, nach welchen der Beschwerdeführerin ausnahmsweise Parteifähigkeit zukäme, bestehen nicht. Auf die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) den Beschwerdegegner
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. November 2020
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Zürcher