Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Zustellung.Beginn.d • BG AG Zustellung.Beginn.d KI-generiert

Court document service presumed complete after seven-day mail pickup period.

Geschäftsnummer Zustellung.Beginn.d
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court document delivered by mail is considered officially served at the latest on the final day of the seven-day pickup period, even if the recipient has instructed the postal service to hold the mail for a longer duration. This is because recipients have a procedural duty, arising from the principle of good faith, to ensure they can receive court documents, and this duty commences upon establishing a legal relationship in a proceeding. Consequently, a recipient cannot unilaterally extend the deadline for appeal or other actions by arranging for a delayed pickup; the statutory deadlines begin to run from the presumed delivery date, irrespective of when the mail is actually collected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eine Gerichtsurkunde gilt spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, auch wenn der Adressat der Post einen länger dauernden Zurückbehaltungsauftrag erteilt hat.

Schlagwörter

KI-generiert
Postdienst gesetzliche Verfahrensfrist Gültigkeit der Postzustellung gesetzliche Pflicht elektronische Zustellung longa manu traditio

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 169 Abs. 2 lit. b PVV
This provision describes the general procedure of returning undelivered mail to the sender, which is relevant context for the decision.
Art. 145 Abs. 1 PVV
This provision deals with post office policies on holding mail beyond the standard period, which is directly addressed in the decision regarding the timing of delivery.
Art. 169 Abs. 1 lit. d und e PVV
These provisions are cited to establish the seven-day period for picking up mail at the post office, after which delivery is deemed to have occurred.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 116 Ia 92
September 1967), so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist vollzogen (BGE 116 Ia 92; 115 Ia 15).
BGE 107 V 189
450; noch strenger: BGE 107 V 189 f.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 169 Abs. 1 lit. d und e PVV

These provisions are cited to establish the seven-day period for picking up mail at the post office, after which delivery is deemed to have occurred.

Art. 169 Abs. 2 lit. b PVV

This provision describes the general procedure of returning undelivered mail to the sender, which is relevant context for the decision.

Art. 145 Abs. 1 PVV

This provision deals with post office policies on holding mail beyond the standard period, which is directly addressed in the decision regarding the timing of delivery.

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Volltext

Zustellung: Beginn des Fristenlaufs

Eine Gerichtsurkunde gilt spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als

zugestellt, auch wenn der Adressat der Post einen länger dauernden

Zurückbehaltungsauftrag erteilt hat.

Sachverhalt

kein

Aus den Erwägungen

"1.

Wenn nichts anderes bestimmt wird, sind Beschwerden innert 20 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügungen

oder Entscheide einzureichen (§ 40 Abs. 1 VRPG). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die

Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gelten sinngemäss die Vorschriften des Zivilrechtspflegesetzes

(Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984 (§ 31 Satz 1 VRPG). (...)

b)

Die Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids erfolgte durch eine Zustellung auf dem postalischen Weg (vgl. § 92 Abs. 1

ZPO). Wenn nun bei dieser Zustellungsform der Adressat nicht angetroffen und deshalb eine Abholungseinladung in

seinem Briefkasten oder das Postfach gelegt wird, so gilt der Entscheid nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in

jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem er am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von

sieben Tagen (Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung [1] zum Postverkehrsgesetz [PVV, SR 783.01] vom 1.

September 1967), so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist vollzogen (BGE 116 Ia 92; 115 Ia 15). Das gleiche

gilt nach kantonaler Rechtsprechung, jedenfalls soweit der Adressat für das Nichtabholen der Sendung keine

zureichenden Gründe anführen kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1984, S. 449 f. mit

Hinweisen). Diese Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz

von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden

können; die Empfangspflicht entsteht als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses (BGE

116 Ia 92; 115 Ia 15).

Nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist ist die Sendung grundsätzlich dem Absender zurückzuschicken (Art. 169 Abs. 2

lit. b PVV). Die Post befolgt aber auch ausdrückliche Zurückbehaltungsaufträge, also Aufträge, die Post über die

siebentägige Frist hinaus aufzubewahren (vgl. Art. 145 Abs. 1 PVV). Nimmt in solchen Fällen der Adressat die Sendung

tatsächlich später als sieben Tage nach dem ersten Zustellversuch mit Erstellung der Abholungseinladung entgegen, stellt

sich die Frage nach dem Beginn des Fristenlaufs. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es gehe nicht an, dass

der Verfügungsadressat mittels eines Zurückbehaltungsauftrags an die Post den Beginn des Fristenlaufs beliebig

hinauszögern könne; wer so handle, müsse in Kauf nehmen, dass die Frist nach den allgemeinen Grundsätzen zu laufen

beginne, welche die Rechtsprechung herausgearbeitet habe, selbst wenn dieser Zeitpunkt vor der tatsächlichen

Entgegennahme der zurückbehaltenen Postsendung liege (AGVE 1984, S. 450; noch strenger: BGE 107 V 189 f.).

Somit ist auch in diesen Fällen die Zustellung spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als vollzogen zu

erachten."

Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/57) vom 12.09.1994 in Sachen B.M., S. 5 f.