Court document service presumed complete after seven-day mail pickup period.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court document delivered by mail is considered officially served at the latest on the final day of the seven-day pickup period, even if the recipient has instructed the postal service to hold the mail for a longer duration. This is because recipients have a procedural duty, arising from the principle of good faith, to ensure they can receive court documents, and this duty commences upon establishing a legal relationship in a proceeding. Consequently, a recipient cannot unilaterally extend the deadline for appeal or other actions by arranging for a delayed pickup; the statutory deadlines begin to run from the presumed delivery date, irrespective of when the mail is actually collected.
Legislator-Regeste
AmtlichEine Gerichtsurkunde gilt spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, auch wenn der Adressat der Post einen länger dauernden Zurückbehaltungsauftrag erteilt hat.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThese provisions are cited to establish the seven-day period for picking up mail at the post office, after which delivery is deemed to have occurred.
This provision describes the general procedure of returning undelivered mail to the sender, which is relevant context for the decision.
This provision deals with post office policies on holding mail beyond the standard period, which is directly addressed in the decision regarding the timing of delivery.
Volltext
Zustellung: Beginn des Fristenlaufs
Eine Gerichtsurkunde gilt spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als
zugestellt, auch wenn der Adressat der Post einen länger dauernden
Zurückbehaltungsauftrag erteilt hat.
Sachverhalt
kein
Aus den Erwägungen
"1.
Wenn nichts anderes bestimmt wird, sind Beschwerden innert 20 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügungen
oder Entscheide einzureichen (§ 40 Abs. 1 VRPG). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die
Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gelten sinngemäss die Vorschriften des Zivilrechtspflegesetzes
(Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984 (§ 31 Satz 1 VRPG). (...)
b)
Die Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids erfolgte durch eine Zustellung auf dem postalischen Weg (vgl. § 92 Abs. 1
ZPO). Wenn nun bei dieser Zustellungsform der Adressat nicht angetroffen und deshalb eine Abholungseinladung in
seinem Briefkasten oder das Postfach gelegt wird, so gilt der Entscheid nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in
jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem er am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von
sieben Tagen (Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung [1] zum Postverkehrsgesetz [PVV, SR 783.01] vom 1.
September 1967), so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist vollzogen (BGE 116 Ia 92; 115 Ia 15). Das gleiche
gilt nach kantonaler Rechtsprechung, jedenfalls soweit der Adressat für das Nichtabholen der Sendung keine
zureichenden Gründe anführen kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1984, S. 449 f. mit
Hinweisen). Diese Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden
können; die Empfangspflicht entsteht als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses (BGE
116 Ia 92; 115 Ia 15).
Nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist ist die Sendung grundsätzlich dem Absender zurückzuschicken (Art. 169 Abs. 2
lit. b PVV). Die Post befolgt aber auch ausdrückliche Zurückbehaltungsaufträge, also Aufträge, die Post über die
siebentägige Frist hinaus aufzubewahren (vgl. Art. 145 Abs. 1 PVV). Nimmt in solchen Fällen der Adressat die Sendung
tatsächlich später als sieben Tage nach dem ersten Zustellversuch mit Erstellung der Abholungseinladung entgegen, stellt
sich die Frage nach dem Beginn des Fristenlaufs. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es gehe nicht an, dass
der Verfügungsadressat mittels eines Zurückbehaltungsauftrags an die Post den Beginn des Fristenlaufs beliebig
hinauszögern könne; wer so handle, müsse in Kauf nehmen, dass die Frist nach den allgemeinen Grundsätzen zu laufen
beginne, welche die Rechtsprechung herausgearbeitet habe, selbst wenn dieser Zeitpunkt vor der tatsächlichen
Entgegennahme der zurückbehaltenen Postsendung liege (AGVE 1984, S. 450; noch strenger: BGE 107 V 189 f.).
Somit ist auch in diesen Fällen die Zustellung spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als vollzogen zu
erachten."
Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/57) vom 12.09.1994 in Sachen B.M., S. 5 f.