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ZVE.2024.2 • OG AG ZVE.2024.2 KI-generiert

Father's Visitation Rights Expanded Based on Mutual Agreement

Geschäftsnummer ZVE.2024.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court expanded a father's visitation rights based on a mutual agreement between the parents, which also addressed cost implications. The court reasoned that given both parties were legally represented, an initial judgment had been made, and a consensual arrangement was reached with the child's input and already in practice, extending visitation was appropriate and in the child's best interest. Consequently, the court deemed the previous court-ordered counseling and guardianship for overseeing visitation unnecessary, particularly as the allegations of domestic violence remained unproven and the mother, as the custodial parent, could monitor the child's relationship with the father.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 1 ZGB, Art. 111 ZPO, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, § 11 i.V.m. § 7 und § 13 VKD; Father's Visitation Rights Expanded Based on Mutual Agreement: The court reasoned that given both parties were legally represented, an initial judgment had been made, and a consensual arrangement was reached with the child's input and already in practice, extending visitation was appropriate and in the child's best interest. Consequently, the court deemed the previous court-ordered counseling and guardianship for overseeing visitation unnecessary, particularly as the allegations of domestic violence remained unproven and the mother, as the custodial parent, could monitor the child's relationship with the father.

Schlagwörter

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Kindesverhältnis Vormundschaft Abänderung des Besuchsrechts vereinfachte gemeinsame elterliche Sorge Obhutsentzug Häusliche Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 308 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to justify the non-necessity of a guardianship for organizing and supervising the visitation rights.

Art. 111 ZPO

Applied for the settlement of costs between the parties, specifically regarding the reimbursement of advance payments and direct payment of costs.

§ 11 i.V.m. § 7 und § 13 VKD

Cited in the reasoning to determine the basis for imposing court costs on the parties.

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Volltext

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer

ZVE.2024.2 (VF.2022.12)

Urteil vom 22. April 2024

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Sprenger

Klägerin A._____, geboren am tt.mm.1984, von Kongo, […] vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]

Beklagter B._____, geboren am tt.mm.1981, von Reinach AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, […]

Gegenstand Besuchsrecht

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau hat mit Urteil vom 11. Juli 2023 im vorliegend interessierenden Zusammenhang den Sohn C._____ (geb. tt.mm.2011) unter die Obhut der Klägerin gestellt, dem Beklagten ab

1. März 2024 ein Besuchsrecht für jedes zweite Wochenende von Freitagabend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr sowie die Hälfte der Schulferien erteilt, dem Beklagten die Weisung erteilt, regelmässige Beratungsgespräche bei der Anlaufstelle für häusliche Gewalt Aargau wahrzunehmen, und eine Beistandschaft für C._____ zur Organisation und Überwachung des Besuchsrechts sowie zur Überwachung der erteilten Weisung angeordnet (Dispositiv-Ziff. 2.2.1 bis 2.2.6).

2. 2.1. Gegen dieses Urteil reichte der Beklagte und Berufungskläger am

8. Januar 2024 Berufung ein und beantragte unter Aufhebung der

Dispositiv-Ziff. 2.2.1 bis 2.2.6 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom

11. Juli 2023 die Ausdehnung des Besuchsrecht von wöchentlich Mittwochabend 19:00 Uhr bis Freitagabend 19:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr, eine hälftige Ferienbetreuung und sinngemäss das Absehen der Weisung sowie der Beistandschaft für C._____. Der Berufung legte er eine Vereinbarung zwischen den Parteien vom 30. September und 6. Oktober 2023 betreffend die Ausdehnung des Besuchsrechts bei.

2.2. Am 21. März 2024 stellte die Klägerin und Berufungsbeklagte sinngemäss die gleichen Anträge wie der Beklagte (Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2.2.1 bis 2.2.6 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Juli 2023) und reichte eine hinsichtlich des Besuchsrechts inhaltlich identische und von den Parteien am 20. und 21. März 2024 unterzeichnete Vereinbarung ein, die zudem eine Regelung der Kostenfolgen vorsah. Es wurde darum ersucht, diese gerichtlich zu genehmigen bzw. in Bezug auf die Kostenfolgen gemäss Vereinbarung zu entscheiden.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, das Besuchsrecht auszudehnen, von einer Weisung an den Beklagten zur Wahrnehmung regelmässiger Beratungsgespräche bei der Anlaufstelle für häusliche Gewalt Aargau abzusehen und auf die Anordnung einer Beistandschaft für

C._____ zur Organisation und Überwachung des Besuchsrechts sowie zur Überwachung der erteilten Weisung zu verzichten.

2. Nachdem beide Parteien anwaltlich vertreten sind, bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt und unter Mitwirkung des im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beklagten eingesetzten Kindesvertreters für C._____ eine einvernehmliche Regelung bezüglich des Besuchsrechts gefunden wurde (Eingabe der Klägerin vom 21. März 2024), die denn auch dem Wunsch des 12-jährigen C._____ entspricht (Berufung S. 6) und nur geringfügig von der erstinstanzlichen Regelung abweicht, ist es angemessen und dem Kindswohl entsprechend, das Besuchsrecht des Beklagten antragsgemäss zu erweitern.

Mit Blick auf die einvernehmliche Regelung erscheint eine Beistandschaft in Bezug auf die Organisation und Überwachung des Besuchsrechts für C._____ nicht mehr erforderlich (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZGB), zumal die von den Parteien vereinbarte Betreuungsregelung bereits seit Oktober 2023 gelebt wird und dies – mangels anderslautender Information – zu funktionieren scheint (vgl. Berufung S. 6).

Weiter ist von der Weisung an den Beklagten, regelmässige Beratungsgespräche bei der Anlaufstelle für häusliche Gewalt Aargau wahrzunehmen, abzusehen. Einerseits ist unklar, ob es überhaupt zu häuslicher Gewalt gekommen ist, zumal der Ausgang des Strafverfahrens offen ist bzw. die Vorwürfe vom Beklagten bestritten werden und damit unklar ist, ob die Weisung überhaupt geeignet wäre, eine Verbesserung hinsichtlich des Kindeswohls zu bewirken. Andererseits kann im Sinne einer milderen Intervention von der Klägerin (weiterhin) erwartet und ihr auch zugemutet werden, dass sie als Obhutsinhaberin hinsichtlich C._____ ein erhöhtes Augenmerk auf dessen Beziehung zum Beklagten legt. Es war – nebst anderen Personen – denn auch sie, die ein allfälliges Fehlverhalten des Beklagten gegenüber C._____ der Polizei zur Kenntnis brachte und im erstinstanzlichen Verfahren einen Sistierungsantrag in Bezug auf das Besuchsrecht des Beklagten stellte. Entsprechend hoch zu gewichten ist ihre Einschätzung, wonach zur Sicherstellung des Kindswohls weder eine Weisung noch eine Beistandschaft notwendig erscheint bzw. die diesbezüglichen Dispositiv-Ziffern aufzuheben sind (vgl. Eingabe der Klägerin vom 21. März 2024).

3. Antragsgemäss sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.00 (§ 11 i.V.m. § 7 und § 13 VKD) den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Die Gerichtskosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 zu verrechnen, so dass dem Beklagten Fr. 2'500.00 zurückzubezahlen sind und die Klägerin ihm Fr. 500.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Die Dispositiv-Ziff. 2.2.1 bis 2.2.6 des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Juli 2023 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

2.2.

Der Beklagte wird berechtigt erklärt, den Sohn C._____ jeden Mittwochabend von 19:00 Uhr bis Freitagabend 19:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr zu betreuen und mit ihm die Hälfte der Schulferien zu verbringen.

2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 1'000.00 werden der Klägerin und dem Beklagten je hälftig mit Fr. 500.00 auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beklagten die Differenz von Fr. 2'500.00 zurückzubezahlen. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den auf sie entfallenden Anteil an den Gerichtskosten von Fr. 500.00 direkt zu ersetzen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkursund Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 22. April 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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