Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZVE.2022.9 • OG AG ZVE.2022.9 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Court Fees

Geschäftsnummer ZVE.2022.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A father acknowledged paternity before the civil registry, rendering the paternity case moot. The lower court ordered the defendant to pay the court fee of CHF 400. The defendant appealed this cost order, but failed to pay the required advance fee of CHF 300 despite two extensions and a warning that his appeal would not be considered. Consequently, the appellate court dismissed the appeal for non-payment, reasoning that the defendant, as the unsuccessful party, was responsible for the appellate court costs, which were set at CHF 100.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 117 BGG, Art. 116 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Court Fees: The lower court ordered the defendant to pay the court fee of CHF 400. The defendant appealed this cost order, but failed to pay the required advance fee of CHF 300 despite two extensions and a warning that his appeal would not be considered. Consequently, the appellate court dismissed the appeal for non-payment, reasoning that the defendant, as the unsuccessful party, was responsible for the appellate court costs, which were set at CHF 100.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Gebührenzahlung Kindesunterhalt Zivilprozess Parteientschädigung Anerkennungsregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose court costs on the losing party.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited to justify not proceeding with the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZVE.2022.9 (VF.2021.1) Art. 13

Entscheid vom 14. März 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Sulser

Kläger A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] vertreten durch C._____, […]

Beklagter D._____, […]

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Vaterschaftsklage / Kostenbeschwerde

Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

1. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 3. Dezember 2021:

" 1.

Das Verfahren wird zufolge Anerkennung der Vaterschaft vor dem Zivilstandsamt als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 400.- wird dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat dem Gericht Fr. 400.- zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2. Gegen die vorinstanzliche Kostenauflage reichte der Beklagte mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Rheinfelden Beschwerde ein.

Das Bezirksgericht Rheinfelden leitete die Eingabe des Beklagten am

20. Januar 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.

3. 3.1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde dem Beklagten eine Frist von

10 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zu bezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 27. Januar 2022 zugestellt. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurde dem Beklagten eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 300.00 angesetzt. Der Beklagte wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechtem Bezahlen des Vorschusses auf sein Rechtsbegehren nicht eingetreten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 15. Februar 2022 zugestellt.

3.2 Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 teilte der Beklagte mit, dass er die Verfügung als nichtig ansehe. Er werde keine Kosten tragen, die durch "Hr E. oder Hr C. verursacht worden seien".

3.3. Da der Beklagte den Kostenvorschuss von Fr. 300.00 auch innert der letzten angesetzten Frist nicht bezahlt hat, ist auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Sie sind, da kein Sachentscheid zu fällen ist, auf Fr. 100.00 festzusetzen. Da die Beschwerde dem Kläger nicht zugestellt wurde, sind ihm keine Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist somit nicht zuzusprechen.

Das Obergericht erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beklagten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkursund Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 14. März 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Sulser