Jurisdictional Refusal Justified, Costs Waived in Employment Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a lower court correctly refused to hear a case because it lacked the proper jurisdiction. The plaintiff had filed a claim regarding employment issues, but such matters, up to a certain value, must first go through a conciliation process before an employment conciliation authority, not a general conciliation office. Therefore, the initial refusal to hear the case was justified, but the court also ruled that no costs should be charged for either the initial conciliation or the appeal, as employment disputes below a certain value are exempt from court costs, and the plaintiff's conduct was not frivolous.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 198 ZPO, Art. 197 ZPO; Jurisdictional Refusal Justified, Costs Waived in Employment Dispute: The plaintiff had filed a claim regarding employment issues, but such matters, up to a certain value, must first go through a conciliation process before an employment conciliation authority, not a general conciliation office. Therefore, the initial refusal to hear the case was justified, but the court also ruled that no costs should be charged for either the initial conciliation or the appeal, as employment disputes below a certain value are exempt from court costs, and the plaintiff's conduct was not frivolous.
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KI-generiertNo court costs are awarded in conciliation or decision proceedings for disputes from employment relationships with a claim value up to CHF 30,000.
No court costs are awarded in conciliation or decision proceedings for disputes from employment relationships with a claim value up to CHF 30,000.
No costs are to be levied if there is no malicious or frivolous litigation.
No party compensation is awarded.
No party compensation is awarded.
A conciliation attempt before a conciliation authority is required before proceedings in disputes from employment relationships.
Volltext
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZVE.2022.45 (2022-022-1129) Art. 72
Entscheid vom 12. Dezember 2022
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker
Kläger A._____, [...]
Beklagte B._____, [...
Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Mit Schlichtungsgesuch vom 9. August 2022 stellte der Kläger beim Friedensrichteramt Kreis III, Baden, das Begehren, die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Fr. 6'223.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. März 2022 zu bezahlen. Zudem verlangte er ein Arbeitszeugnis und eine schriftliche Kündigung.
2. Am 22. August 2022 erkannte das Friedensrichteramt Kreis III, Baden:
" 1.
Auf das Schlichtungsbegehren des Klägers wird nicht eingetreten.
2.
Die auf CHF 100.00 festgesetzten Kosten des Schlichtungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 10 Tagen zu überweisen."
3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. August 2022 (Postaufgabe) erhob der Kläger "Einsprache" gegen den Entscheid vom 22. August 2022. Auf entsprechenden Hinweis reichte er am 8. September 2022 ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerde nach.
3.2. Die Beklagte liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde auf das Schlichtungsgesuch des Klägers wegen fehlender Prozessvoraussetzung nicht eingetreten. Dabei handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid i.S.v. Art. 236 Abs. 1 ZPO, der beim gegebenen Streitwert mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden kann (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO; vgl. ZINGG, Berner Kommentar, Bern 2012,
N. 32 zu Art. 60 ZPO; vgl. BGE 146 III 47).
2. Die Vorinstanz ist auf das Schlichtungsbegehren nicht eingetreten, weil die sachliche Zuständigkeit nicht gegeben sei.
Der Kläger macht in der Beschwerde geltend, Forderungen aus Arbeitsvertrag gehörten nicht zu den Ausnahmen nach Art. 198 ZPO, bei denen das sonst vorgeschriebene Schlichtungsverfahren (Art. 197 ZPO) nicht nötig sei.
3. 3.1. Bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit hat der Friedensrichter auf ein an ihn gerichtetes Gesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. BGE 146 III 47).
3.2. Der Kläger machte im Schlichtungsgesuch Ansprüche (Lohn, Arbeitszeugnis, schriftliche Kündigung) aus einem Arbeitsverhältnis geltend. Wie er in der Beschwerde zutreffend ausführt, geht einem Entscheidverfahren in solchen Angelegenheiten ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO sieht vor, dass für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 319 – 355 OR) erstinstanzlich das Arbeitsgericht zuständig ist. In solchen Streitigkeiten sind gemäss § 4 Abs. 1 lit. b EG ZPO die Präsidentinnen und Präsidenten der Arbeitsgerichte Schlichtungsbehörden.
Dem vom Kläger angerufenen Friedensrichter ging somit die sachliche Zuständigkeit für eine Schlichtung und allfällige Ausstellung einer Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) ab.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Friedensrichter Kreis III, Baden, auf das Schlichtungsbegehren nicht eingetreten ist.
4. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 werden weder im Schlichtungsverfahren noch im Entscheidverfahren Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art. 114 lit. c ZPO). Nachdem es vorliegend um eine derartige Streitigkeit geht und auch nicht von bösoder mutwilliger Prozessführung des Klägers gesprochen werden kann (Art. 115 Abs. 1 ZPO), sind weder für das Verfahren vor Friedensrichter noch für das Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben.
5. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO und § 25 EG ZPO).
Das Obergericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird Ziff. 2 des Entscheids des Friedensrichteramtes III, Baden, ersatzlos aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkursund Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'223.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 12. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari Walker