LLC's Appeal Dismissed for Unsigned Filings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's decision to not proceed with a claim because the plaintiff failed to properly sign their initial filing and subsequent amended filing. The appellate court found that the plaintiff, a limited liability company, did not have its claim signed by an authorized representative. Although the plaintiff attempted to appeal, they did not sufficiently address the lower court's reasoning regarding the procedural defect, making the appeal manifestly unfounded and thus dismissing it without requiring a response from the defendant, and imposing court costs on the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 244 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO; LLC's Appeal Dismissed for Unsigned Filings: The appellate court found that the plaintiff, a limited liability company, did not have its claim signed by an authorized representative. Although the plaintiff attempted to appeal, they did not sufficiently address the lower court's reasoning regarding the procedural defect, making the appeal manifestly unfounded and thus dismissing it without requiring a response from the defendant, and imposing court costs on the plaintiff.
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KI-generiertThe court imposed the costs of the proceedings on the plaintiff as the losing party.
The court cited this provision regarding the requirement for court submissions to be signed, which was a key reason for the appeal's dismissal.
The court referenced this provision regarding the consequence of not rectifying defects in submissions, specifically the lack of signature, leading to the appeal being considered not filed.
The court applied this provision concerning the specific requirements for claims in simplified proceedings, including the need for a signature.
The court referenced this provision regarding the grounds for appeal, implying that the appeal was not sufficiently substantiated.
The court waived the notification of the appeal to the defendant due to the appeal being manifestly unfounded.
Volltext
Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer
ZVE.2022.16 (VZ.2021.68) Art. 11
Entscheid vom 1. März 2022
Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Richli Oberrichter Six Gerichtsschreiberin i.V. Gall
Klägerin A._____ GmbH, […]
Beklagte B._____ GmbH, […]
Gegenstand Forderung
Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:
1. Die Klägerin hat am 10. Februar 2022 unter Beilage eines Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Januar 2022 ein mit dem Titel «Vereinfachtes Verfahren Betreffend Forderung» versehenes Schreiben eingereicht. In diesem führt sie aus, dass sie «mit der Meinung des Bezirksgerichtes» nicht einverstanden sei. Sie habe alle Dokumente dem Bezirksgericht geschickt. Weiter führt sie aus, dass sie eine Arbeit geleistet und auch beendet habe, die Beklagte aber nur Fr. 5'000.00 bezahlt habe. Der «Rest» sei nicht bezahlt worden.
2. Die Vorinstanz ist auf die Klage der Klägerin nicht eingetreten, da auch die verbesserte Klage nicht unterzeichnet worden sei und diese überdies weder ein Rechtsbegehren noch eine Streitwertangabe enthalte.
Das gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 18. Januar 2022 zulässige Rechtsmittel ist die Berufung. Es handelt sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und es ist von einem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren von mindestens Fr. 10'000.00 auszugehen (Art. 308 Abs. 2 ZPO), nachdem die Vorinstanz hinsichtlich des von ihr einverlangten Kostenvorschuss gemäss § 7 Abs. 1 VKD von einem Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 18'178.95 ausgegangen ist, wie als Rechtsbegehren in der vor Vorinstanz eingereichten Klagebewilligung vom 15. Dezember 2021 aufgeführt wird. Entsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung denn auch die Berufung aufgeführt.
3. Die Klägerin hat in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2022 an das Obergericht kein (beziffertes) Rechtsbegehren gestellt. Dies schadet vorliegend jedoch nicht. Aus der klägerischen Eingabe erhellt mit genügender Bestimmtheit, dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt, führt die Klägerin doch aus, «mit der Meinung des Bezirksgerichts» und damit mit dem Nichteintreten nicht einverstanden zu sein. Da sich die Berufung gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, würde das Obergericht auch bei Gutheissung des Rechtsmittels keinen Entscheid in der Sache selbst fällen, weshalb es auch keiner Bezifferung bedarf. Im Übrigen wäre aber ohnehin von einem Forderungsbetrag von Fr. 18'178.95 auszugehen.
4. Offen bleiben kann, ob von einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO auszugehen und unter diesem Gesichtspunkt auf die Berufung einzutreten ist, erweist sich diese aus folgenden Gründen ohnehin als offensichtlich unbegründet:
Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Das ist gemäss Art. 244 Abs. 1 lit. e ZPO auch ausdrücklich bei Klagen im vereinfachten Verfahren, d.h. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00, der Fall. Ist die Klägerin, wie vorliegend, eine GmbH, so muss die Klage durch eine im Handelsregister als zeichnungsberechtigt eingetragene oder mit einer Prozessvollmacht ausgestattete Person unterzeichnet werden. Fehlt eine (gültige) Unterschrift, liegt ein Mangel vor, der innert einer gesetzlichen Nachfrist zu verbessern ist, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt und auf die Klage folglich nicht einzutreten ist (Art. 132 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat die am 16. Dezember 2021 vor Vorinstanz eingereichte Klage nicht unterzeichnet. In der Folge wurde sie mit Verfügung vom
21. Dezember 2021 aufgefordert, innert 10 Tagen eine verbesserte und unterzeichnete Klage einzureichen. Dem ist die Klägerin nicht ausreichend nachgekommen, denn auch die am 10. Januar 2022 eingereichte Klage enthält keine Unterschrift (act. 16).
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zurecht nicht auf die Klage eingetreten. Um von einer gültigen Eingabe ausgehen zu können, hätte die Klage von C., Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin mit Einzelunterschrift (siehe Handelsregisterauszug) unterzeichnet werden müssen. Das ist nicht geschehen und kann auch nicht mehr im Berufungsverfahren nachgeholt werden. Im Übrigen geht die als Berufung entgegenzunehmende Eingabe vom 10. Februar 2022, die von C. unterzeichnet worden ist, an der Sache vorbei. Die Klägerin legt lediglich dar, dass sie ausreichende Unterlagen eingereicht und den Kostenvorschuss bezahlt habe, und wiederholt ihre vorinstanzlichen Ausführungen. Es fehlt jedoch jegliche sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Namentlich setzt sie sich nicht damit auseinander, ob die verbesserte Klage den Anforderungen gemäss Art. 244 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 130 und Art. 132 Abs. 1 ZPO genügt hat. Insofern genügt ihre Berufung auch den Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Zusammengefasst ist die Berufung abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Zustellung der Berufung an die Beklagte zur Erstattung der Klageantwort zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin, als unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Diese sind gemäss § 11 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 VKD auf Fr. 1'190.00 festzusetzen.
Der Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht erkennt:
1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'190.00 werden der Klägerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkursund Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 1. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Marbet Gall