Foreign plaintiff's security for costs denied under Hague Convention.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case where a defendant requested security for their legal costs from a plaintiff residing in a foreign signatory state to the Hague Convention on Civil Procedure, the court ruled that such a request is inadmissible. The court reasoned that Article 17 of the Hague Convention prohibits requiring security from nationals of signatory states, who are residing in another signatory state, based solely on their foreign nationality or lack of domestic residence, thus preventing an impermissible discrimination against foreigners under Article 99 of the Swiss Civil Procedure Code.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 99 ZPO Sicherheit für Parteientschädigung: Keine Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn es sich bei der klagenden Partei um den Angehörigen eines Vertragsstaates des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) handelt und sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hat
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KI-generiertThe court rejected the defendant's request for security for party costs, as it would have constituted impermissible discrimination against foreigners under the Hague Convention on Civil Procedure.
The court considered this provision in relation to the scope of the basic compensation for representation in divorce proceedings.
The court considered this provision in relation to the scope of the basic compensation for representation in divorce proceedings.
The court considered this provision in relation to the award of additional compensation for further pleadings or hearings.
Volltext
2015 Zivilprozessrecht 307
der Beschwerdeführerin entgegen deren Antrag gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheides nicht zu Protokoll genommen hat. Ein praktisches und aktuelles Interesse der Beschwerdeführerin, dass sie sich die Zurückweisung ihrer Ausschlagungserklärung nicht mit der erhöhten Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegenhalten lassen muss, ist ebenfalls zu bejahen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
52 Art. 99 ZPO Sicherheit für Parteientschädigung: Keine Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn es sich bei der klagenden Partei um den Angehörigen eines Vertragsstaates des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) handelt und sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hat
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 21. April 2015, i.S. Z. gegen X AG (ZVE.2014.25).
Aus den Erwägungen
10.
Die Beklagte hat in der Berufungsantwort die Sicherstellung ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten durch den Kläger nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO verlangt, wonach die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten hat, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Dieses Gesuch ist ohne Weiteres abzuweisen, denn Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO darf dort nicht zur Anwendung gelangen, wo dies auf eine nach Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) unzulässige Ausländerdiskriminierung hinausliefe. Nach besagtem Art. 17 Abs. 1 darf Angehörigen eines der Vertragsstaaten, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat als Kläger oder
308 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015
Intervenienten auftreten und sie in irgendeinem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben (so der Kläger), wegen der Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 20 f. zu Art. 99 ZPO).
53 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu gewähren.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Juni 2015 (ZOR.2015.27).
Aus den Erwägungen
3.2.2 Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Da die Grundentschädigung (von praxisgemäss Fr. 3'630.00) für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem (durchschnittlichen) Schei-