Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZOR.2025.2 • OG AG ZOR.2025.2 KI-generiert

Plaintiff's Liability for Costs Despite Erroneous Court Guidance

Geschäftsnummer ZOR.2025.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A plaintiff initiated a lawsuit for payment of a sum of money. The initial conciliation authority issued a permit to sue, directing the plaintiff to file the claim with a specific district court. However, this court lacked subject-matter jurisdiction for commercial disputes exceeding a certain value, a fact that should have been recognized by a commercial court. The plaintiff, though initially represented by counsel, filed the suit without counsel at the district court. The district court dismissed the case for lack of jurisdiction and ordered the plaintiff to pay court costs and the defendant's legal fees. The appellate court upheld this decision, reasoning that while the initial permit to sue contained an error regarding the competent court, the plaintiff, having been represented by counsel at the time of its issuance, should have been aware of the correct jurisdiction. Therefore, the plaintiff could not rely on the erroneous guidance for protection and was liable for the costs incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 6 Abs. 2 ZPO; Plaintiff's Liability for Costs Despite Erroneous Court Guidance: The initial conciliation authority issued a permit to sue, directing the plaintiff to file the claim with a specific district court. However, this court lacked subject-matter jurisdiction for commercial disputes exceeding a certain value, a fact that should have been recognized by a commercial court. The plaintiff, though initially represented by counsel, filed the suit without counsel at the district court. The district court dismissed the case for lack of jurisdiction and ordered the plaintiff to pay court costs and the defendant's legal fees. The appellate court upheld this decision, reasoning that while the initial permit to sue contained an error regarding the competent court, the plaintiff, having been represented by counsel at the time of its issuance, should have been aware of the correct jurisdiction. Therefore, the plaintiff could not rely on the erroneous guidance for protection and was liable for the costs incurred.

Schlagwörter

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Kostenauflage Entschädigung des Rechtsanwalts Zahlungsbefehl sachliche Unzuständigkeit Fall des Ausschlusses Handelssache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose court costs and party compensation on the plaintiff as the party that lost the case.

Art. 110 ZPO

Cited as the legal basis for the appeal against the cost decision.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited to establish that the appeal met the procedural requirements.

Art. 320 ZPO

Cited to define the scope of review for the appeal, allowing for incorrect application of law and clearly incorrect factual findings.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to exclude new motions, factual assertions, and evidence in the appeal.

Art. 327 Abs. 2 ZPO

Cited to confirm that the appellate court can decide based on the case files.

Art. 6 Abs. 2 ZPO

Cited in relation to the objective jurisdiction, specifically for commercial court matters, in its former wording.

Art. 198 lit. f ZPO

Cited to establish that prior conciliation proceedings were excluded for the type of claim in question.

§ 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO

Cited in conjunction with Art. 198 lit. f ZPO to determine that conciliation proceedings were excluded.

Art. 9 BV

Cited as a general legal principle regarding the duty of state organs to treat parties without arbitrariness and in good faith, relevant for trust protection.

Art. 49 BGG

Cited as a federal law codifying the principle of trust protection in relation to incorrect or missing legal remedies information.

Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO

Cited to establish the court's duty to examine procedural prerequisites, including objective jurisdiction, ex officio.

Art. 60 ZPO

Cited in relation to the court's duty to examine procedural prerequisites and the timing of such examination.

Art. 124 Abs. 2 ZPO

Cited in relation to the procedural powers of the presiding judge in examining procedural prerequisites.

§ 16 Abs. 1 lit. b and Abs. 2 EG ZPO

Cited in relation to the procedural powers of the presiding judge in examining procedural prerequisites.

Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO

Mentioned as a provision not invoked by the plaintiff.

§ 5 Abs. 3 GebührD

Applied for the calculation of the court fees for the appellate proceedings.

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Volltext

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZOR.2025.2 (OZ.2024.5) Art. 45

Entscheid vom 19. März 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin A._____ GmbH, […]

Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Groth, […]

Gegenstand Kostenbeschwerde

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Im Februar 2024 stellte die Klägerin beim Friedensrichteramt Kreis X ein Schlichtungsbegehren, in welchem sie beantragte, dass die Beklagte zu verurteilen sei, ihr Fr. 38'579.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2022 zu bezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

1.2. Am 1. Mai 2024 erliess der Friedensrichter des Friedensrichteramts Kreis X die Klagebewilligung versehen mit dem Hinweis: "Sofern das Gesetz keine kürzeren Klagefristen vorsieht, berechtigt die Klagebewilligung nach Eröffnung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO). Der Klage ist die Klagebewilligung beizulegen".

2. Am 9. Juli 2024 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 die Klage ein. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (inkl. Replik und Duplik) entschied das Bezirksgericht Laufenburg am 19. Dezember 2024 wie folgt:

" 1.

Auf die Klage wird aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten bestehen aus:

a) der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00

b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00

c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00

Total Fr. 1'000.00

Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss von Fr. 4'830.00 verrechnet.

3.1.

Die Klägerin hat der Beklagten eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 3'534.55 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 264.85) zu bezahlen.

3.2.

Die Klägerin hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen."

3. 3.1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erhob die Klägerin beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen den ihr am 7. Januar 2025 zugestellten Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 19. Dezember 2024 und beantragte, dass ihr weder Kosten noch eine Parteientschädigung zugunsten der Beklagten auferlegt werden. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien (ebenfalls) auf die Staatskasse zu nehmen.

3.2. Am 20. Februar 2025 erstattete die Beklagte die Beschwerdeantwort. Sie verzichtete ausdrücklich auf das Stellen von Anträgen, äusserte sich aber inhaltlich zur Beschwerde.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde, insbesondere die Einhaltung der Beschwerdefrist und das Antragsund Begründungserfordernis erfüllt sind (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO), ist auf die Beschwerde der Klägerin einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. 2.1. Das Bezirksgericht Laufenburg prüfte seine sachliche Zuständigkeit. Es erwog, dass die Klägerin eine Forderung betreffend Warenlieferung und Montage geltend mache, wobei es sich eindeutig um charakteristische Leistungen im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit handle. Es liege ein Streitwert von über Fr. 30'000.00 vor und sowohl die Klägerin als auch die Beklagte seien im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Es seien sämtliche Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung). Auf die Klage sei aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts Laufenburg nicht einzutreten. Die Gerichtskosten

auferlegte es gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin als unterliegender Partei. Aus demselben Grund verpflichtete es die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'534.55 (inkl. MWST) zu bezahlen.

2.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass Seite 3 der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 den Vermerk enthalte, dass die Klage beim Bezirksgericht Laufenburg eingereicht werden müsse. Die Gerichtskanzlei hätte sie schon bei Einreichung der Klage darauf aufmerksam machen können und müssen, dass dieser rechtliche Hinweis falsch sei. Sie habe das nicht wissen können. Das Handelsgericht werde auf der Klagebewilligung nicht erwähnt. Der Fehler sei beim Friedensrichter des Friedensrichteramts Kreis X entstanden und durch das Bezirksgericht Laufenburg nicht schon bei Verfahrenseröffnung korrigiert worden. Es sei deshalb offensichtlich ungerecht, sie als juristische Laiin mit Kosten zu belegen. Bereits bei Klageeingang hätte der Fehler bemerkt werden müssen. Die entstandenen Kosten seien wegen fehlerhaften Verhaltens des Friedensrichters des Friedensrichteramts Kreis X und des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg daher auf die Staatskasse zu nehmen.

2.3. Die Beklagte bringt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass sich die Klägerin im Zuge ihrer gegen sie auf dem Rechtsweg geltend gemachten Forderungen anwaltlich habe vertreten lassen. Sie habe sich im Schlichtungsverfahren zwei Mal durch Advokat D._____ vertreten lassen. Es sei davon auszugehen, dass Advokat D._____ in Wahrnehmung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht der Klägerin gegenüber aufgezeigt habe, dass die aargauischen Bezirksgerichte für Streitigkeiten über Fr. 30'000.00 zwischen Handelsgesellschaften und handelsrechtlicher Art der Streitigkeit nicht zuständig seien. Auch wenn Advokat D._____ die Klägerin anschliessend offenbar nicht mehr vertreten habe, so sei ihr sein Wissen in Bezug auf die Zuständigkeiten oder Unzuständigkeiten anzurechnen. Damit sei es für die Klägerin ohne Weiteres vermeidbar gewesen, ein sachlich unzuständiges Gericht anzurufen.

Das Bezirksgericht Laufenburg habe die eigene Zuständigkeit in einem ersten Schritt offenbar als nicht offenkundig unzulässig erachtet und die Klage der Beklagten zur Beantwortung übermittelt. Die Beklagte gehe davon aus, dass dieses Vorgehen im richterlichen Ermessen gestanden sei. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, eine Klageantwort zu erstatten. Die Klägerin habe auf die Klageantwort repliziert, weshalb die Beklagte dupliziert habe. Durch das Vorgehen der Klägerin seien naturgemäss durch sie verursachte Kosten entstanden. Selbst wenn dem Argument der Klägerin zuzustimmen wäre, wonach das Bezirksgericht

Laufenburg von Beginn an nicht auf die Klage hätte eintreten sollen, so dürfte dies nicht dazu führen, dass die Beklagte entschädigungslos bliebe. Vielmehr wäre das Bezirksgericht Laufenburg anzuweisen, der Beklagten eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

3. 3.1. Der fehlerhafte Hinweis in der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 (Sammelklagebeilage 3) auf das in der vorliegenden Sache unzuständige Bezirksgericht Laufenburg gründet wohl darin, dass der Friedensrichter des Friedensrichteramts Kreis X übersehen hatte, dass für die mit Schlichtungsbegehren im Februar 2024 (vgl. Klagesammelbeilage 3) geltend gemachte Forderung das Schlichtungsverfahren von vornherein ausgeschlossen war (Art. 198 lit. f ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO) und er deshalb offensichtlich sachlich unzuständig war (ZÜRCHER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 6b zu Art. 59 ZPO; BGE 146 III 47 E. 4.2.3).

Mangels sachlicher Zuständigkeit der Schlichtungsstelle war die Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 ungültig (BGE 146 III 47 E. 4.2.3). Ihr kommt somit keine Wirkung zu. Für die hier zu klärende Frage ist in diesem Zusammenhang einzig wesentlich, ob die Klägerin dies erkennen konnte, mit anderen Worten, ob sie sich in guten Treuen auf die Richtigkeit der in der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024 enthaltenen Angaben verlassen durfte.

3.2. 3.2.1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den von Art. 9 BV gewährleistenden Vertrauensschutz konkretisiert und der in bestimmten Gesetzesbestimmungen des Bundes (z.B. Art. 49 BGG) kodifiziert ist, dürfen den Parteien deshalb keine Nachteile erwachsen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung fehlt oder unrichtig ist. Sie dürfen auch nicht unter einer unklaren oder widersprüchlichen gesetzlichen Regelung der Rechtswege leiden. Die rechtsunkundige Partei kann sich somit auf eine unrichtige Angabe der Beschwerdefrist verlassen, wenn sie nicht rechtskundig vertreten ist und nicht namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen verfügt. Dagegen kann eine erfahrene oder durch einen Anwalt vertretene Partei sich nicht auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung berufen, wenn sie den Irrtum bei

gebührender Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_475/2018 vom 12. September 2019 E. 5.1 m.H. = Pra

109 [2020] Nr. 48).

Diese Rechtsprechung ist auch hinsichtlich der Angaben in einer Klagebewilligung anzuwenden, wenngleich es sich beim Hinweis auf der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreis X vom 1. Mai 2024, wonach die Klage beim Bezirksgericht Laufenburg einzureichen ist, nicht um eine Rechtsmittelbelehrung handelt. In der Sache geht es aber um dasselbe, nämlich eine Belehrung für die Weiterführung einer auf dem Rechtsweg anhängig gemachten Streitsache. Abgesehen davon handelt es sich bei der Schlichtungsbehörde um ein staatliches Organ im Sinne von Art. 9 BV und dem Hinweis in der Klagebewilligung demzufolge um eine behördliche Auskunft, womit ebenfalls der Vertrauensschutz angerufen werden kann, wer die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können (BGE 135 III 489 E. 4.4 m.H.a. BGE 131 V 472 E. 5).

3.2.2. 3.2.2.1. Zu prüfen ist, ob sich die Klägerin auf die unrichtige Angabe in der Klagebewilligung verlassen durfte.

Die Klägerin war im Schlichtungsverfahren durch Advokat D._____ anwaltlich vertreten, welcher auch an der Schlichtungsverhandlung anwesend war (act. 2). Die Klagebewilligung wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung ausgehändigt (Klagesammelbeilage 3). Nicht zu folgen ist der Annahme der Beklagten, wonach Advokat D._____ die Klägerin (wohl) darüber aufgeklärt habe, dass für die Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung die aargauischen Bezirksgerichte nicht zuständig sein sollen. Wäre dem so, ist schlicht nicht einzusehen, weshalb die Klägerin dennoch die Klage beim Bezirksgericht Laufenburg einreichte. Vielmehr verhält es sich offensichtlich so, dass auch Advokat D._____ übersah, dass die Forderung zwingend und ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau einzuleiten war, andernfalls er kaum ein bzw. mehrere Schlichtungsverfahren für die Klägerin angehoben hätte.

Weil Advokat D._____ an der Schlichtungsverhandlung vom 1. Mai 2024, anlässlich welcher die Klagebewilligung ausgehändigt wurde, anwesend war, besteht kein Zweifel daran, dass er vom Inhalt der Klagebewilligung Kenntnis hatte. Da es Advokat D._____ war, welcher das Schlichtungsverfahren für die Klägerin einleitete, bestehen auch keine nennenswerten Zweifel daran, dass er nicht erkannt hat, dass der Hinweis auf der Klagebewilligung (Zuständigkeit des Bezirksgerichts Laufenburg) falsch ist. Dieses Wissen hat sich die Klägerin anrechnen zu lassen. Daran ändert nichts, dass sie die Klage ohne anwaltliche Vertretung beim

Bezirksgericht Laufenburg einreichte. Wesentlich ist, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Aushändigung der Klagebewilligung vom 1. Mai 2024 noch anwaltlich vertreten war und mit Blick auf die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung eines Rechtsanwalts ohne Weiteres geschlossen werden darf, dass Advokat D._____ diese Klagebewilligung sowie das weitere Vorgehen mit ihr besprochen hatte. Die Klägerin gilt deshalb in Bezug auf die Klageerhebung beim Bezirksgericht Laufenburg nicht als rechtsunkundige Partei. Da ein Anwalt bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass das Bezirksgericht Laufenburg für die vorliegende Streitigkeit sachlich nicht zuständig ist, bleibt der Klägerin die Berufung auf den Vertrauensschutz versagt (vgl. E. 3.2.1.). Die beim Bezirksgericht Laufenburg durch die Klageerhebung verursachten Gerichtskosten sind der Klägerin deshalb gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher von der Klägerin allerdings gar nicht angerufen wird, bleibt ihr zudem versagt. Die Beklagte war im Schlichtungsverfahren im Gegensatz zur Klägerin nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr auch nicht ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorzuwerfen ist, weil sie erst im Klageverfahren auf die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau hinwies. Von der rechtsunkundigen Beklagten kann nicht erwartet werden, dass sie die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde erkannte. Dies umso weniger, als nicht sie das Schlichtungsverfahren einleitete, sondern die anwaltlich vertretene Klägerin.

3.2.2.2. Was für die Gerichtskosten gilt, hat im Ergebnis auch bezüglich der Parteikosten seine Richtigkeit. Bei der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht, vorliegend der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg (Art. 124 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZPO) von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO). Auch wenn es sich empfiehlt, mit der Prüfung der Prozessvoraussetzungen möglichst früh einzusetzen, damit eine unnötige Behandlung der Sache unterbleibt (ZÜRCHER, a.a.O., N. 13 zu Art. 60 ZPO), besteht hierzu mit wenigen Ausnahmen [wozu die sachliche Zuständigkeit nicht gehört] keine Pflicht. Es besteht keine zeitliche oder verfahrensmässige Vorgabe in Art. 60 ZPO, aus der abgeleitet werden könnte, das Verfahren dürfe nicht fortgesetzt werden, bis sämtliche in diesem Stadium bzw. nach einem Zuwarten abklärbaren Prozessvoraussetzungen vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4 m.w.H.).

Der (verfahrensleitende) Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg holte nach Klageeingang einen Kostenvorschuss von der Klägerin ein und stellte nach dessen Leistung die Klage an die Beklagte zur Erstattung der Klageantwort zu. Nachdem die Beklagte darin die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Laufenburg bestritt, beschränkte der Präsident des

Bezirksgerichts Laufenburg das Verfahren auf diese prozessuale Frage (act. 24) und holte Replik und Duplik ein. Es mag sein, dass es mit Blick auf die Prozesskosten ökonomischer gewesen wäre, von der Einholung einer Klageantwort abzusehen. Die Verfahrensleitung steht aber im Ermessen der Prozessleitung (BGE 140 III 159 E. 4.3), und das Vorgehen des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg war gestützt auf die obigen Ausführungen zulässig. Indem er das Verfahren nach Erstattung der Klageantwort auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkte, blieben der Klägerin immerhin (noch) höhere Prozesskosten erspart (vgl. nachfolgend).

3.3. Zusammenfassend erweist sich die vom Bezirksgericht Laufenburg gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO vorgenommene Auferlegung der Gerichtsund Parteikosten an die Klägerin als rechtens. Das Bezirksgericht Laufenburg hat die Entscheidgebühr, welche bei vollständiger Durchführung des Verfahrens bei einem Streitwert von Fr. 58'579.00 mit Fr. 4'870.00 zu Buche geschlagen hätte, auf Fr. 1'000.00 reduziert. Dies entspricht einer Reduktion von rund 80 % und erscheint den Umständen angemessen. Dasselbe gilt auch bezüglich der Parteientschädigung der Beklagten, die das Bezirksgericht Laufenburg unter Berücksichtigung der maximalen Abschläge (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 AnwT) festsetzte (act. 44).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist bei einem Streitwert von Fr. 4'534.55 und in Anwendung von § 5 Abs. 3 GebührD auf Fr. 500.00 festzusetzen. Die Beklagte hat keinen Antrag auf Parteientschädigungen gestellt, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 werden der Klägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkursund Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'534.55.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 19. März 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser