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ZOR.2023.55 • OG AG ZOR.2023.55 KI-generiert

Child custody appeal dismissed for failure to pay court costs.

Geschäftsnummer ZOR.2023.55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal concerning child custody and visitation rights because the appellant failed to pay the required court costs within the extended deadline. The court had previously granted an extension for the cost deposit, and after the appellant still only partially paid and failed to collect a subsequent notice setting a final deadline, the court deemed the appeal inadmissible. Consequently, the appellant was ordered to pay the court costs of the appeal proceedings, and no legal representation fees were awarded to the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 114 ZGB, Art. 98 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 147 Abs. 3 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO; Child custody appeal dismissed for failure to pay court costs: The court had previously granted an extension for the cost deposit, and after the appellant still only partially paid and failed to collect a subsequent notice setting a final deadline, the court deemed the appeal inadmissible. Consequently, the appellant was ordered to pay the court costs of the appeal proceedings, and no legal representation fees were awarded to the opposing party.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsfrist Anwaltskosten Kostenberechnung Ausdehnung des Verfahrens Kinderalimentenrückstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98 ZPO

This provision requires the party filing an appeal to pay a deposit for court costs, which was applied to order the defendant to pay a cost deposit.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision mandates setting a final deadline for payment of the cost deposit with the threat of non-admission of the appeal, which was applied to set a final deadline for the defendant.

Art. 147 Abs. 3 ZPO

This provision outlines the consequences of failing to pay the cost deposit within the final deadline, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

This provision determines when a court order is considered served if not picked up by the party, which was used to establish the service date of the final deadline order.

Art. 142 Abs. 1 ZPO

This provision governs the calculation of deadlines, which was used to determine the end date of the final deadline for the cost deposit payment.

Art. 312 Abs. 1 ZPO

This provision allows the court to dispense with serving the appeal to the opposing party if it is obviously inadmissible, which was applied to waive the service of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision stipulates that the losing party shall bear the court costs, which was applied to impose the court costs on the defendant.

Art. 114 ZGB

This provision was used by the lower court to grant the divorce.

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Volltext

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZOR.2023.55 (OF.2019.113)

Entscheid vom 5. März 2024

Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtschreiberin Donauer

Klägerin A._____, […] vertreten durch Dr. iur. Guido Fischer, Rechtsanwalt, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte mit Urteil vom 20. Dezember 2022:

" 1.

Die am 23. November 2013 vor dem Zivilstandesamt in Q._____ / R._____ geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2.

Die elterliche Sorge und Obhut über die Kinder C._____, geb. tt.mm. 2014, und D._____, geb. tt.mm. 2016, wird der Klägerin zugeteilt.

[…]

4.

Von einer Festlegung des Besuchsrechts des Beklagten gegenüber C._____ und D._____ ist abzusehen. Der Beklagte verfügt derzeit über kein Besuchsrecht. "

[…] "

2. Der Beklagte erhob gegen die Dispositivziffern 2 und 4 des obgenannten Urteils mit Eingabe vom 10. November 2023 Berufung.

3. 3.1. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. November 2023 wurde das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beklagte aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 innert

30 Tagen zu bezahlen.

3.2. Auf Gesuch vom 22. Dezember 2023 wurde dem Beklagten zur Leistung des Kostenvorschusses eine Fristerstreckung bis zum 31. Januar 2024 gewährt.

3.3. Nachdem der Beklagte innert der angesetzten Frist vom verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 lediglich zwei Teilzahlungen von Fr. 200.00 (am 22. Dezember 2023 und 25. Januar 2024) geleistet hatte, setzte die Instruktionsrichterin dem Beklagten mit Verfügung vom 7. Februar 2024 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werde.

3.4. Der Beklagte hat die Verfügung vom 7. Februar 2024 nicht abgeholt und den noch ausstehenden Betrag des Kostenvorschusses nicht bezahlt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, hat gemäss Art. 98 ZPO einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens innert einer ihr vom Instruktionsrichter anzusetzenden Frist zu leisten. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. November 2023 wurde der Beklagte in Anwendung dieser Vorschrift zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 für das obergerichtliche Verfahren aufgefordert. Auf Gesuch vom 22. Dezember 2023 wurde dem Beklagten zur Leistung des Kostenvorschusses eine Fristerstreckung bis zum 31. Januar 2024 gewährt.

2. Leistet die Partei der instruktionsrichterlichen Verfügung mit der Anordnung zur Bezahlung des festgelegten Kostenvorschusses innert der ihr gesetzten Frist keine Folge, so hat ihr der Instruktionsrichter gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren, für das er gefordert werde, nicht eingetreten werde (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Die Instruktionsrichterin hat dem Beklagten mit Verfügung vom 7. Februar 2024 in Anwendung dieser Verfahrensvorschrift eine letzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des noch nicht bezahlten Kostenvorschusses von Fr. 1'600.00 gesetzt.

Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt diese vom Beklagten nicht abgeholte Verfügung am 16. Februar 2024, d.h. am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 9. Februar 2024 als zugestellt, musste der Beklagte aufgrund des laufenden Verfahrens doch mit Zustellungen rechnen. Die dem Beklagten gesetzte letzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses begann am 17. Februar 2024 zu laufen und endete am Montag, dem 26. Februar 2024 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat innert dieser letzten Frist den Kostenvorschuss nicht vollständig geleistet, weshalb androhungsgemäss auf seine Berufung nicht einzutreten ist.

3. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Berufung verzichtete das Obergericht gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO auf die Zustellung der Berufung an die Gegenpartei zur Erstattung der Berufungsantwort.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte, auf dessen Berufung nicht eingetreten wird, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Der Vorschuss für die Gerichtskosten wurde in der Instruktionsrichterverfügung vom 28. November 2023 auf Fr. 2'000.00 festgelegt. Die Gerichtskosten sind nun aber auf Fr. 200.00 festzusetzen, da kein Sachentscheid zu fällen ist (§ 13 VKD). Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beklagten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkursund Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 5. März 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Lindner Donauer