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ZOR.2022.54 • OG AG ZOR.2022.54 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer ZOR.2022.54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court did not hear the appeal because the appellant failed to pay the required cost deposit after being granted two extensions. The court reasoned that the appellant was given ample opportunity to pay the deposit, and their failure to do so, despite explicit warnings of non-admittance, necessitated not proceeding with the appeal, as per the law. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit: The court reasoned that the appellant was given ample opportunity to pay the deposit, and their failure to do so, despite explicit warnings of non-admittance, necessitated not proceeding with the appeal, as per the law. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay the court costs.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Nichtleistung der Mietzinskaution Ertrag nicht geleisteter Kostenvorschuss formelle Verfahrenseinstellung Auferlegung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited as the legal basis for not entering a plea on the appeal after the cost deposit was not paid within the granted final deadline.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for the unsuccessful party (the appellant) to bear the court costs of the appellate proceedings.

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Volltext

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer

ZOR.2022.54 (OZ.2022.12)

Beschluss vom 14. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Sprenger

Klägerin A._____, […]

Beklagte B._____, […]

Gegenstand Aberkennungsklage

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Klägerin reichte am 8. August 2022 beim Bezirksgericht Lenzburg eine Aberkennungsklage gegen die Beklagte ein.

2. Mit Entscheid vom 1. September 2022 trat das Bezirksgericht Lenzburg auf die Klage nicht ein und auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 4'000.00.

3. 3.1. Die Klägerin wandte sich mit als «Beschwerde» betitelter Eingabe vom

27. Oktober 2022 dagegen und verlangte:

1.

Es sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgericht Lenzburg vom 1. September 2022 nichtig und aufzuheben.

2.

Mit Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2. Der Instruktionsrichter forderte die Klägerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 (zugestellt am 7. November 2022) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 13'860.00 innert 10 Tagen auf.

3.3. Mit Eingabe vom 15. November 2022 teilte die Klägerin sinngemäss mit, eine Kostenbeschwerde gegen die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids (Kostenverteilung) führen zu wollen.

3.4. Nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses setzte der Instruktionsrichter der Klägerin mit Verfügung vom

22. November 2022 (zugestellt am 24. November 2022) eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf die klägerischen Rechtsbegehren nicht eingetreten werde.

3.5. Die Klägerin hat den Kostenvorschuss auch innert dieser letzten Frist nicht bezahlt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 eine zehntägige Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 13'860.00 zu leisten. Die angesetzte Frist ist angemessen lang. Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss nicht. Entsprechend wurde ihr mit Verfügung vom 22. November 2022 eine letzte zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt unter Anzeige der Nachteile des Nichteintretens bei Nichtleistung des Kostenvorschusses. Die Klägerin blieb auch unter dieser Frist säumig. Auf die Berufung ist somit androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).

1.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob eine Konversion des Rechtsmittels von der mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 eingelegten Berufung hin zu einer mit der klägerischen Eingabe vom

15. November 2022 sinngemäss verlangten Beschwerde im Kostenpunkt (vgl. Art. 319 ff. ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO) möglich gewesen wäre.

Obwohl die Berufung vom 27. Oktober 2022 als «Beschwerde» betitelt war, ergibt sich aus deren Anträgen (Antragsziffer 1) und Inhalt (Ziffer II) eindeutig, dass die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids verlangt – nicht bloss des Kostenpunkts in Dispositivziffer 2 – und folglich Berufung erhoben wurde. In den klägerischen Ausführungen wird denn auch einerseits in Ziffer II/3 die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids gefordert und in Ziffer II/4 zusätzlich («Hinzu kommt […]») die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids (Kostenauferlegung) verlangt.

Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin am 24. Oktober 2022 eine Klage beim Handelsgericht eingereicht hat (vgl. Beilage zur Eingabe vom

15. November 2022).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin, auf deren Berufung nicht eingetreten wird, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 VKD), da kein Sachentscheid zu fällen ist. Der Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden der Klägerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkursund Nachlassrichters (Art.

44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 317'729.62.

Aarau, 14. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Sprenger