Attorney Fees for Settled Cases and Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn cases where a main hearing is omitted because a settlement convention was signed during an initial conciliation hearing, a deduction from the attorney's fees is warranted to reflect the reduced effort, but this deduction cannot be capped at 20% simply because additional documents and negotiations typically receive a 20% surcharge; efforts related to securing legal aid are compensated as a simple request, and a sum between Fr. 350.00 and Fr. 700.00 is deemed appropriate for this.
Legislator-Regeste
AmtlichEntschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 6 Abs. 2 AnwT; § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT) - Aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von 20 % gewährt wird, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschriften und der Hauptverhandlung einen Abzug von maximal 20 % erlaube. - Die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind wie eine in einer einfachen Gesuchssache im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to determine the reduction of compensation for legal aid when a main hearing was not held.
Applied to determine the compensation for efforts related to granting legal aid.
Cited to establish that the value in dispute is determined by the legal claim.
Cited to establish that the court determines the value in dispute when it is not a specific sum of money.
Volltext
2016 Zivilprozessrecht 339
II. Zivilprozessrecht
57 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 6 Abs. 2 AnwT; § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT)
- Aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von 20 % gewährt wird, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschriften und der Hauptverhandlung einen Abzug von maximal 20 % erlaube.
- Die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind wie eine in einer einfachen Gesuchssache im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 15. August 2016 (ZOR.2016.23).
Aus den Erwägungen
3.4.2 […] Fehlt es wie vorliegend an einer Hauptverhandlung, weil an der mit der Grundentschädigung abgegoltenen Einigungsverhandlung eine Scheidungskonvention unterzeichnet werden konnte, ist ein dem Minderaufwand des Anwalts entsprechender Abschlag gemäss § 6 Abs. 2 AnwT angezeigt. Aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von
20 % gewährt wird, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschriften (Klage/Klageantwort) und der Hauptverhandlung (mit Ergänzung des Behauptungsund Durchführung des Beweisverfahrens) spiegelbildlich einen Abzug von maximal 20 % erlaube, nachdem diese der Sammlung des Prozessstoffes, die zusätz-
340 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2016 lichen Vorkehren hingegen lediglich dessen Ergänzung dienen. Die Hauptverhandlung ist regelmässig aufwändiger als die Einigungsverhandlung, welche vorliegend lediglich 1.5 Stunden in Anspruch genommen hat. Da die Hauptverhandlung entfallen ist und der Kläger keine (Haupt-)Rechtsschrift bzw. Klageantwort erstattet hat, erscheint ein Abzug für den dadurch entstandenen Minderaufwand von insgesamt 50 % gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Abzüge von insgesamt 50 % sind somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
[…] 3.4.3.
Wie dem Beschwerdeführer aus dem ihn betreffenden Entscheid des Obergerichts vom 23. Oktober 2012 (ZOR.2012.81) bekannt sein sollte, sind die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss nicht mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern wie eine in einer einfachen Gesuchssache im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint, was 25 - 50 % einer Grundentschädigung von Fr. 1'400.00 nach § 3 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. b AnwT entspricht. Nachdem die Mandantin des Beschwerdeführers gemäss dessen Gesuch vom 11. Mai 2015 auf Ergänzungsleistungen angewiesen war, haben sich die Verhältnisse als einfach präsentiert. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im Gesuch darauf hingewiesen, dass er persönlich über keine weiteren Unterlagen als den Kontoauszug der Beklagten verfüge (woraus deren Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen ersichtlich ist), weshalb er das Gerichtspräsidium erbete, sich direkt an den Beistand zu wenden, wenn wider Erwarten ergänzende Auskünfte und Unterlagen benötigt würden. Daraus erhellt, dass der Instruktionsaufwand äusserst gering gewesen ist. Es rechtfertigt sich aus diesen Gründen von einem Betrag von Fr. 350.00 für das URP-Gesuch auszugehen. 2016 Zivilprozessrecht 341
58 Art. 91 ZPO. Berechnung des Streitwerts der Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 16. März 2016 (ZOR.2015.102).
Aus den Erwägungen
4.
4.1.
Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).
4.2.
Der Kläger hat mit Klage vom 11. März 2013 beantragt, es sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Y (Zahlungsbefehl vom xxx) festzustellen, dass kein pfändbares Vermögen des Schuldners/Klägers vorhanden sei. Als Streitwert bezeichnete er in der Klage den ungedeckt gebliebenen Betrag der Forderung der Beklagten von Fr. 1'200'371.86, wie er im Verlustschein im Sinn von Art. 265 SchKG aufgeführt ist. Die Vorinstanz setzte gestützt darauf den vom Kläger zu leistenden Kostenvorschuss mit Verfügung vom
13. März 2013 auf Fr. 25'675.00 fest. Mit Verfügung vom 15. März 2013 hob sie diese Verfügung wieder auf und setzte den vom Kläger zu leistende Kostenvorschuss auf Fr. 1'750.00 fest. Die Beklagten folgten in ihrem Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung vom 21. Oktober 2013 der Auffassung des Klägers betreffend den Streitwert und beantragten gestützt darauf eine vom Kläger zu leistende Sicherheit von Fr. 34'000.00 (Nachforderungsrecht ausdrücklich vorbehalten). Der Kläger revidierte darauf in der Stellung-