Divorce Fees and Child Custody Provisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a divorce proceeding, the court held that the fixed basic compensation for legal representation in a divorce case includes services rendered during the conciliation phase, thus no additional fee is warranted for the conciliation hearing itself. Furthermore, the court ruled that Article 279 of the Civil Procedure Code, concerning the approval of divorce agreements, does not apply to matters beyond the parties' disposition, such as child custody and support arrangements, which are instead governed by specific provisions.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu gewähren.
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KI-generiertThe provision is used to establish that the basic compensation for representation and legal assistance in divorce proceedings includes the consultation and representation in the conciliation procedure.
The provision is cited to explain why no supplement is to be granted for the conciliation hearing in divorce proceedings.
The provision is relevant for the conciliation hearing in divorce proceedings.
The provision regarding the approval of divorce agreements is deemed not applicable to matters such as child-related issues which are outside the parties' disposition.
Volltext
308 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015
Intervenienten auftreten und sie in irgendeinem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben (so der Kläger), wegen der Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 20 f. zu Art. 99 ZPO).
53 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu gewähren.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Juni 2015 (ZOR.2015.27).
Aus den Erwägungen
3.2.2 Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Da die Grundentschädigung (von praxisgemäss Fr. 3'630.00) für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem (durchschnittlichen) Schei- 2015 Zivilprozessrecht 309
dungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu (vgl. AGVE 2004 S. 61 zur Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren). Am 18. November 2013 fand eine Einigungsverhandlung und am 26. November 2014 eine Hauptverhandlung statt, weshalb die Vorinstanz zu Recht keinen Zuschlag für eine zweite Verhandlung gewährt hat.
54 Art. 279 ZPO Art. 279 ZPO betreffend Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen findet keine Anwendung auf diejenigen Materien, die wie die Kinderbelange der Parteidisposition entzogen sind.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 30. Juni 2015 i.S. M. gegen T. (ZOR.2015.33).
Sachverhalt
Im erstinstanzlichen Scheidungsurteil sprach das Gerichtspräsidium X die Scheidung aus und erledigte das Verfahren mit Bezug auf alle Scheidungsnebenfolgen, d.h. auch die Kinderbelange (elterliche Sorge und Unterhalt), durch Genehmigung zweier von den Parteien geschlossener Konventionen.
Aus den Erwägungen
3.2.2.
Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Scheidungsgericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon