Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZOR.2013.37 • OG AG ZOR.2013.37 KI-generiert

Parental Visitation Rights for Child Development

Geschäftsnummer ZOR.2013.37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court held that a parent without custody is generally entitled to visitations every other weekend and two weeks of vacation annually, modifying previous practice for school-aged children. This reflects the importance of maintaining a relationship with both parents for a child's identity development, with the child's best interest being the primary consideration unless there is a specific risk to their well-being.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 273 Abs. 1 ZGB Dem nicht obhuts- oder sorgeberechtigten Elternteil von Kindern im Schulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Änderung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.).

Schlagwörter

KI-generiert
persönlicher Verkehr Kindesverhältnis Rechte des Kindes begleitetes Besuchsrecht Entwicklungsrecht Obhutsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 273 Abs. 1 ZGB

This article regulates the right of personal contact for parents who do not have custody or care of their children, and it is cited in the context of establishing such rights.

Art. 308 Abs. 1 ZPO

This article defines which decisions are appealable, and the court uses it to determine that a certain decision is not subject to appeal.

Art. 319 lit. b ZPO

This article governs appeals against decisions that cause irreparable disadvantage, and the court refers to it when considering whether to admit a complaint against a specific type of decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

376 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013

C. Zivilgesetzbuch

67 Art. 273 Abs. 1 ZGB Dem nicht obhutsoder sorgeberechtigten Elternteil von Kindern im Schulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Änderung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 27. November 2013 i.S. S.K. gegen J.K. (ZOR.2013.37).

Aus den Erwägungen

4.2.2.

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist anerkannt, dass die Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts bildet das Kindeswohl die oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5 mit Hinweisen). Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchsund Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen. Nach älterer veröffentlichter Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau wird dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bei Kindern im Vorschulalter in der Regel ein Besuchsrecht an einem ganzen oder zwei Halbtagen pro Monat und bei schulpflichtigen Kindern ein Besuchsrecht von einem Wochenende im Monat sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen eingeräumt (AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.). Verbreitet ist heutzutage für den Standardfall ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr (Urteil des 2013 Zivilrecht 377

Bundesgerichts 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; aktuelle Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau, statt vieler: Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2012.181 vom 14. August 2012 E. 2.2.2). Abweichungen können sich im Einzelfall insbesondere aufgrund des Alters des Kindes, der Wohnsituation und der Arbeitszeiten des nicht obhutsberechtigten Ehegatten oder dem Gesundheitszustand des Kindes ergeben.

(…) 2013 Zivilprozessrecht 379

II. Zivilprozessrecht

68 Art. 308 Abs. 1, Art. 319 lit. b ZPO Der Entscheid betreffend Überweisung in ein anderes Verfahren ist weder als Endnoch als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weshalb auf eine dagegen erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist nur einzutreten, wenn durch den prozessleitenden Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 15. Mai 2013 i. S. S.R. gegen A. AG (ZVE.2013.17).

Aus den Erwägungen

1.

1.1.

Mit Berufung sind erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Der Begriff des Zwischenentscheids wird in Art. 237 Abs. 1 ZPO definiert (vgl. REETZ/ THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013,

N. 24 zu Art. 308 ZPO). Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeitoder Kostenaufwand gespart werden kann. Prozessleitende Entscheide, welche die formelle Gestaltung und den Ablauf des Prozesses betreffen und bei denen eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung keinen Endentscheid zur Folge hat, sind deshalb nicht als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 237 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 308 ZPO; HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny-Stauber