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Weitgehend.berbaute • BG AG Weitgehend.berbaute KI-generiert

Definition of "Largely Built-Up Land" under Swiss Spatial Planning Act

Geschäftsnummer Weitgehend.berbaute
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court defined "largely built-up land" under Article 15 lit. a of the Swiss Spatial Planning Act as essentially comprising the continuous settlement area and actual building gaps within that area. Building gaps are understood as individual undeveloped parcels directly adjacent to built-up land, typically already developed, and of a relatively small size, whose use is predominantly shaped by the surrounding development. This means the undeveloped land must belong to the continuous settlement area, share in its character, and be so significantly influenced by the existing construction that its inclusion in the building zone is the only reasonable outcome, including building gaps of minor importance. Therefore, the concept of "largely built-up" is interpreted on a regional basis, transcending individual parcels.

Legislator-Regeste

Amtlich

Der Begriff des weitgehend überbauten Landes nach Art. 15 lit. a RPG umfasst im wesentlichen den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken innerhalb dieses Bereichs.

Schlagwörter

KI-generiert
Ortschaft Raumplanungsgesetz geschlossene Bauweise Entwicklungsgebiet Grundeigentum Baugelände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Weitgehend überbautes Land (Art. 15 lit. a RPG)

Der Begriff des weitgehend überbauten Landes nach Art. 15 lit. a RPG umfasst im

wesentlichen den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken innerhalb

dieses Bereichs.

Sachverhalt

kein

Aus den Erwägungen

5. (...)

a) Der Begriff des weitgehend überbauten Landes nach Art. 15 lit. a RPG umfasst im wesentlichen den geschlossenen

Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken innerhalb dieses Bereichs. Gleich verhält es sich mit dem weitgehend

überbauten Gebiet im Sinne von Art. 36 Abs. 3 RPG (BGE 119 Ib 124 E. 5b S. 147, je mit Hinweisen). Baulücken sind

einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen, in der Regel bereits erschlossen sind

und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden

Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der

Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre

Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt. Dazu zählen auch Baulücken von untergeordneter Bedeutung. Der Begriff der

weitgehenden Überbauung ist somit nach der Rechtsprechung gebietsbezogen, Parzellen übergreifend zu verstehen.

(Quelle: BGE 121 II 424 E. 5)

Entscheid des Bundesgerichts (121 II 424 E. 5) vom 28.09.1995