Definition of "Largely Built-Up Land" under Swiss Spatial Planning Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court defined "largely built-up land" under Article 15 lit. a of the Swiss Spatial Planning Act as essentially comprising the continuous settlement area and actual building gaps within that area. Building gaps are understood as individual undeveloped parcels directly adjacent to built-up land, typically already developed, and of a relatively small size, whose use is predominantly shaped by the surrounding development. This means the undeveloped land must belong to the continuous settlement area, share in its character, and be so significantly influenced by the existing construction that its inclusion in the building zone is the only reasonable outcome, including building gaps of minor importance. Therefore, the concept of "largely built-up" is interpreted on a regional basis, transcending individual parcels.
Legislator-Regeste
AmtlichDer Begriff des weitgehend überbauten Landes nach Art. 15 lit. a RPG umfasst im wesentlichen den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken innerhalb dieses Bereichs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Weitgehend überbautes Land (Art. 15 lit. a RPG)
Der Begriff des weitgehend überbauten Landes nach Art. 15 lit. a RPG umfasst im
wesentlichen den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken innerhalb
dieses Bereichs.
Sachverhalt
kein
Aus den Erwägungen
5. (...)
a) Der Begriff des weitgehend überbauten Landes nach Art. 15 lit. a RPG umfasst im wesentlichen den geschlossenen
Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken innerhalb dieses Bereichs. Gleich verhält es sich mit dem weitgehend
überbauten Gebiet im Sinne von Art. 36 Abs. 3 RPG (BGE 119 Ib 124 E. 5b S. 147, je mit Hinweisen). Baulücken sind
einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen, in der Regel bereits erschlossen sind
und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden
Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der
Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre
Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt. Dazu zählen auch Baulücken von untergeordneter Bedeutung. Der Begriff der
weitgehenden Überbauung ist somit nach der Rechtsprechung gebietsbezogen, Parzellen übergreifend zu verstehen.
(Quelle: BGE 121 II 424 E. 5)
Entscheid des Bundesgerichts (121 II 424 E. 5) vom 28.09.1995