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Wanderwege • BG AG Wanderwege KI-generiert

Canton's Authority over Hiking Trail Relocation and Objection Standing

Geschäftsnummer Wanderwege
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The canton is responsible for deciding on objections to road construction projects, including the relocation of a hiking trail along a cantonal road. Although hiking trails are not explicitly mentioned, they are treated analogously to cantonal roads due to the canton's responsibility for their construction. This responsibility can be delegated to the Department of Construction for smaller projects. Furthermore, individuals must have a direct and significant connection to the project to be considered legitimate objectors, a condition not met by those whose properties are distant and lack a direct view of the proposed trail relocation. The court also stated that objections to road projects must simultaneously address project approval, with the objection procedure serving as the main process.

Legislator-Regeste

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§ 38 VRPG; Canton's Authority over Hiking Trail Relocation and Objection Standing: Although hiking trails are not explicitly mentioned, they are treated analogously to cantonal roads due to the canton's responsibility for their construction. This responsibility can be delegated to the Department of Construction for smaller projects. Furthermore, individuals must have a direct and significant connection to the project to be considered legitimate objectors, a condition not met by those whose properties are distant and lack a direct view of the proposed trail relocation. The court also stated that objections to road projects must simultaneously address project approval, with the objection procedure serving as the main process.

Schlagwörter

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Strassenbau Genehmigungsverfahren Fuss- und Wanderweggesetz Legitimation gegen Baubewilligung Verfahrensrügen Wegrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 38 VRPG

Used to apply the legitimacy requirements for appeals to objections in road construction projects.

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Volltext

Wanderwege

Einsprachen gegen Wanderwege beurteilt der Kanton. Die Berechtigung zur Erhebung

einer Einsprache beurteilt sich nach § 38 VRPG.

Sachverhalt

Das fragliche Bauprojekt in der Gemeinde Mellikon sieht eine neue Linienführung des Wanderweges bei der

Tägerbachmündung an der K 131, km 0.000 - 0.070 vor. Der Wanderweg (Wegbreite ca. 1 m) soll neu entlang der

Strassenböschung über das Durchlassbauwerk des Tägerbaches geführt werden. Das bisher bestehende

Tägerbachbrücklein soll dabei abgerissen werden.

Aus den Erwägungen

1. Nach § 86 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) in

Verbindung mit § 95 Abs. 4 BauG liegt die Zuständigkeit für den Bau und den Entscheid über Einsprachen bei

Kantonstrassen beim Kanton bzw. beim Regierungsrat. Zwar erwähnt das Gesetz in § 95 Abs. 4 BauG die Wanderwege

nicht explizit als in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallende Einspracheobjekte, doch erscheint die analoge

Behandlung von Wanderwegen mit Kantonsstrassen aufgrund von § 86 Abs. 1 lit. a BauG (Zuständigkeit für den Bau von

Wanderwegen liegt beim Kanton) als sachgerecht und naheliegend. Demzufolge ist der Kanton und nicht der

Gemeinderat für die Behandlung der eingegangenen Einsprache zuständig.

Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 sieht in § 1 Abs. 1

lit. f die Delegation verschiedener regierungsrätlicher Kompetenzen an das Baudepartement vor. So umfasst § 1 Abs. 1 lit.

f auch die Kompetenz des Baudepartementes zum Entscheid über die Einsprachen bei Bauprojekten für

Kantonsstrassen bei kleinen Baumassnahmen mit Baukosten bis zu Fr. 50’000.--. (...)

Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates sieht in § 1 Abs. 1 lit. f eine Delegation des

Entscheides über Einsprachen bei kleinen Baumassnahmen an Kantonstrassen vor. Bauprojekte bei Wanderwegen

werden somit nicht ausdrücklich aufgeführt. Analog zur Feststellung unter Abs. 1 sind indessen die in § 1 Abs. 1 lit. f für

die Bauprojekte bei Kantonstrassen geltenden Bestimmungen auch bei Wanderwegen anwendbar. Die Zuständigkeit

zum Entscheid über die Einsprache liegt somit beim Baudepartement.

2. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) enthält keine explizit erwähnten

Legitimationsvoraussetzungen für die Einreichung einer Einsprache bei Strassenbauprojekten. Es rechtfertigt sich

indessen, die in § 38 VRPG für die Beschwerde aufgeführten Legitimationsvoraussetzungen sinngemäss auch bei der

Einsprache anzuwenden. (...)

Im vorliegenden Fall liegt die zur Bejahung der Legitimation notwendige besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur

geplanten Verlegung des Wanderweges klarerweise nicht vor. Die Einsprecher sind weder direkte Anstösser der von der

Verlegung betroffenen Parzellen, noch haben sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen Sichtverbindung zum geplanten

Wanderweg, denn die Parzellen der Einsprecher liegen nach den Plänen und der Stellungnahme der

Gemeindeverwaltung M. vom 23. Januar 1997 ca. 550 m (P.K.) und ca. 650 m (W.B., H.U.L.) vom Standort des

Bauprojektes entfernt. Die Einsprecher machen denn auch in ihrer Einsprache keine Gründe geltend, inwiefern sie

weitergehend als die Allgemeinheit von dem geplanten Projekt betroffen sind. (...)

Auch aufgrund der übrigen vorliegenden Unterlagen ist ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des

Rechtsmittelverfahrens nicht ersichtlich.

3. Beim Entscheid über Einsprachen gegen Strassenbauprojekte ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts im Sinne

eines koordinierten Entscheids gleichzeitig auch über die Genehmigung des Projekts zu befinden. Als Leitverfahren bietet

sich dabei das durch die Rechtsabteilung des Baudepartementes zu instruierende Einspracheverfahren an (vgl. AGVE

1995, S. 369 ff., AGVE 1978, S. 235 f.). Im folgenden sind daher die einzelnen Voraussetzungen für die Genehmigung zu

prüfen. (...)

Entscheid des Baudepartements vom 20.04.1998 in Sachen P.K. und Mitbeteiligte, S. 2 ff.