Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WPR.2024.57 • OG AG WPR.2024.57 KI-generiert

Deportation Detainee's Non-Cooperation Warrants Continued Detention

Geschäftsnummer WPR.2024.57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court extended the detention of an individual facing deportation because he had not cooperated with authorities in establishing his identity or securing travel documents, despite a prior criminal conviction and expulsion order. The court found that while the individual's deportation was hindered by his own behavior and lack of cooperation, other less restrictive measures were insufficient to achieve the goal of removal, and that the detention duration did not exceed the legal maximums.

Legislator-Regeste

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Art. 78 AIG, Art. 78 Abs. 4 AIG, Art. 66a oder, Art. 49a oder, Art. 78 Abs. 1 AIG, Art. 78 Abs. 3 AIG; Deportation Detainee's Non-Cooperation Warrants Continued Detention: The court found that while the individual's deportation was hindered by his own behavior and lack of cooperation, other less restrictive measures were insufficient to achieve the goal of removal, and that the detention duration did not exceed the legal maximums.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung Vollstreckung Rechte der inhaftierten Person illegaler Aufenthalt Restriktive Maßnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 AIG

This provision is the legal basis for the extension of the enforcement detention.

Art. 66a StGB

This provision is cited as the basis for the expulsion order, which is a prerequisite for enforcement detention.

§ 28 Abs. 1 EGAR

This provision states that the proceedings for detention review are free of charge.

Art. 79 Abs. 1 AIG

This provision limits the maximum duration of alien detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2024.57 / Bu / sf ZEMIS []; N []

Urteil vom 28. Juni 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Feusier

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Samira Oppiller, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau

Gesuchsgegner B._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Schwaller, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 11, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung

Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Eigenen Angaben zufolge reiste der Gesuchsgegner im August 2022 in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 5) und reichte am 6. August 2022 ein Asylgesuch ein (MI-act. 57, 98). Am

28. September 2022 wurde er von der Kantonspolizei Aargau angehalten und aufgrund eines dringenden Tatverdachts in Untersuchungshaft genommen (MI-act. 3 ff., 58 ff.). Am 22. Dezember 2022 zog der Gesuchsgegner sein Asylgesuch zurück, worauf dieses durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (MI-act. 98).

Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. September 2023 wurde der Gesuchsgegner unter anderem wegen gewerbsund teilweise bandenmässigen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für zwölf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 138 ff., 150 f.).

Am 6. Dezember 2023 teilte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Gesuchsgegner mit, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung auszuschaffen und forderte ihn gleichzeitig auf, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 160). Am 11. Dezember 2023 ersuchte das MIKA das algerische Generalkonsulat um Identifizierung des Gesuchsgegners (MI-act. 165). Am 30. Januar 2024 fand ein Ausreisegespräch statt, in welchem der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA erklärte, er sei nicht bereit nach Algerien zurückzukehren. Weiter besitze er nicht nur die algerische, sondern auch die tunesische Staatsbürgerschaft (MI-act. 170 ff.). Basierend auf dieser Aussage ersuchte das SEM auch die tunesischen Behörden um Identifizierung des Gesuchsgegners (MI- act. 177). Am 25. März 2024 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner zwar an einer Sprachund Herkunftsanalyse (sog. LINGUA- Analyse) teilgenommen habe, dieses aber nach wenigen Minuten beendet worden sei. Aufgrund der kurzen Dauer des Gesprächs habe keine vollständige Analyse durchgeführt werden können, jedoch sei der Gesuchsgegner mit grosser Wahrscheinlichkeit in Algerien sozialisiert worden (MI-act. 185).

Am 3. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft und ordnete diese gleichentags für einen Monat an (MI-act. 186 ff.). Am 4. April 2024 wurde die Anordnung der Durchsetzungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Einzelrichter des Verwaltungsgerichts) bis zum 2. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.29; MI- act. 214 ff.).

Gemäss einem Schreiben vom 16. April 2024 konnten die tunesischen Behörden den Gesuchsgegner anhand der vorliegenden Informationen nicht als tunesischen Staatsbürger identifizieren (MI-act. 227). Aufgrund fehlender Rückmeldung seitens der algerischen Behörden versandte das SEM am 9. April 2024 ein Monierungsschreiben (MI-act. 228 ff.).

Am 15. April 2024 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Haftentlassung, auf welches das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2024 nicht eintrat (vgl. WPR.2024.40; MI-act. 264 ff.).

Am 22. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft und eröffnete ihm anschliessend an die Befragung die Verlängerung der Durchsetzungshaft für zwei Monate (MI-act. 251 ff.). Obwohl der Gesuchsgegner im Rahmen der Befragung explizit um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht hatte (MI-act. 252), verweigerte er am Tag der durch das Verwaltungsgericht angesetzten Verhandlung den Transport, sodass die Verhandlung am 1. Mai 2024 ohne den Gesuchsgegner durchgeführt werden musste (MI-act. 273). Die Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde gleichentags durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 2. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.35; MI-act. 269 ff.).

B. Am 20. Juni 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit seines Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 296 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 2. September 2024, 12.00 Uhr, verlängert.

2.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft verzichte (MI-act. 297).

D. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners fristgerecht zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 12):

1.

Die Verfügung des Gesuchstellers vom 20.06.2024 sei aufzuheben.

2.

Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen.

3.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das angerufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG).

Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1).

2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 2. Juli 2024,

12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.35 vom 1. Mai 2024; MI-act. 271 ff.). Am 20. Juni 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (act. 7). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.

II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Wegoder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom

13. Juni 1927 (MSG; SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom

25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Wegoder Ausweisungsentscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt.

Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 4. April 2024 (WPR.2024.29, Erw. II/4.2, MI-act. 219) festgestellt wurde, liegt mit dem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. September 2023 (MI-act. 138 ff., 150 f.) eine rechtskräftige Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner vor.

2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 erklärte das MIKA dem Gesuchsgegner, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz auszuschaffen und forderte ihn auf, bei der Reisepapierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 160). Da der Gesuchsgegner dieser Pflicht

nicht nachgekommen ist, konnte die Ausschaffung nicht vollzogen werden, womit die genannte Voraussetzung erfüllt ist (vgl. WPR.2024.35, Erw. II/2.3; MI-act. 275).

2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Wegoder Ausweisung oder die Landesverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.

Wie bereits im Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom

4. April 2024 festgehalten wurde (WPR.2024.29, Erw. II/4.4, MI-act. 219) ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Die Landesverweisung kann nicht vollzogen werden, weil die Identität des Gesuchsgegners weiterhin in Frage steht und dieser sich weigert, seine Personalien bekannt zu geben und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken.

2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.

Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56).

Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom

4. April 2024 festgestellt wurde, ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig, weil der Gesuchsgegner zugegebenermassen falsche Personalien angegeben hat, sich konstant weigert, bei der Papierbeschaffung oder bei seiner Identifizierung zu kooperieren und ohne Identifizierung keinerlei Ausschaffungsperspektive besteht (WPR.2024.29, Erw. II/3, MI-act. 218). Es ist auch keine mildere Massnahme ersichtlich, durch die der Gesuchsgegner dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise bzw. seiner Identifizierung zu kooperieren. Inwiefern eine andere, mildere Massnahme zum Ziel führen könnte, ist nicht ersichtlich.

2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt.

3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MI- act. 253).

4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und

18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).

5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 3. April 2024 – 2. Juli 2024).

Die sechsmonatige Frist wird damit am 2. Oktober 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 2. Oktober 2025 verlängert werden.

5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 20. Juni 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 2. September 2024, 12.00 Uhr, an.

Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG.

Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch Kooperation bei der Identifizierung und anschliessende Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde.

Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, die Anordnung einer Durchsetzungshaft sei aufgrund des renitenten Verhaltens des Gesuchsgegners wenig erfolgsversprechend und daher sei die Verlängerung der Durchsetzungshaft unverhältnismässig. Dem ist nicht zu folgen. Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2024 ausgeführt wurde, kommt eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen 18 Monaten bei unverändertem Sachverhalt nicht in Frage. Da der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners nichts Neues vorbringt, ist auf dieses Urteil zu verweisen (WPR.2024.29, Erw. II/8, MI- act. 221).

Es bleibt zu betonen, dass bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Durchsetzungshaft als Druckmittel nicht relevant ist, wie lange sich die betroffene Person zuvor im Strafvollzug befunden hat. Die Wirksamkeit der Durchsetzungshaft als Druckmittel liegt darin, bei der betroffenen Person eine Verhaltensänderung zu erzwingen, wodurch diese die Inhaftierung beenden kann. Da diese Möglichkeit im Strafvollzug nicht besteht, kann die Zeit, welche eine betroffene Person zuvor im Strafvollzug verbracht hat, nicht massgebend sein für die Beurteilung der Erfolgschancen einer Durchsetzungshaft.

Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Der mit Urteil vom 4. April 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.29 einreichen.

IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden

kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör - insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft - zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die am 20. Juni 2024 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 2. September 2024, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3. Es werden keine Kosten auferlegt.

4. Der mit Urteil vom 4. April 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.29 einreichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per IncaMail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 28. Juni 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

i.V.

Busslinger Feusier